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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Seit 1. April 1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der u. a. zuvor an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen hat. Auch dürfen Bewachungsunternehmer Wachpersonen nur dann beschäftigen, wenn diese ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit an einer Arbeitnehmerunterrichtung bei einer IHK teilgenommen haben.

Diese Unterrichtungspflicht für Unternehmer und Wachpersonal gilt nach wie vor.
Ab 1. Januar 2003 sind jedoch, vor allem im Hinblick auf die Berufszugangsvoraussetzungen für die Beschäftigung von Wachpersonal wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die durch das „Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts“ (BGBl I 2002, S. 2724 ff.) eingeführt wurden.

Eine Unterrichtung reicht ab diesem Zeitpunkt für bestimmte Bewachungstätigkeiten – die sich vorwiegend im öffentlichen Verkehrsraum oder in vergleichbaren Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr abspielen – nicht mehr aus. Bewachungstätigkeiten in diesen konkret abgegrenzten Bereichen (z. B. sog. City-Streife, Kaufhaus-Detektiv, Disco-Türsteher) sind nur noch mit bestandener Sachkundeprüfung zulässig. Zusätzlich wurde für alle anderen Bewachungstätigkeiten die Dauer der bisherigen 40stündigen Unterrichtung (für Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen) auf 80 Unterrichtsstunden ausgedehnt und die 24stündige Unterrichtung für alle anderen Mitarbeiter auf 40 Unterrichtsstunden.

Sowohl für die Unterrichtung als auch für die neuen Sachkundeprüfungen sind ausschließlich die Industrie- und Handelskammern zuständig.

Wenn Sie an einer solchen Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer interessiert sind, laden Sie sich bitte das jeweils erforderliche Anmeldeformular sowie das IHK-Merkblatt „Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe“ mit weiteren Hinweisen zur Vorbereitung und Abwicklung der Unterrichtung herunter, füllen das Formular aus und senden es an die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe per Telefax zurück.

DOKUMENT-NR. 2883

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