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RECHT UND STEUERN

Finanzanlagevermittler

Finanzanlagevermittler benötigen ab 2013 eine neue Erlaubnis und müssen dafür unter anderem ihre Sachkunde nachweisen. Andere gesetzliche Vorgaben, zum Beispiel bezüglich der Kundeninformation, müssen schon früher umgesetzt werden.

Der Gesetzgeber zwingt die Branche der Finanzvermittler, sich in weiten Teilen neu aufzustellen. Mit Veröffentlichung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts am 12. Dezember 2011 wurde ein ganzes Bündel neuer Regelungen eingeführt. Was das genau für die Unternehmen und ihre Kunden bedeutet, kann jedoch in weiten Teilen bisher nur vermutet werden, da die entsprechenden Verordnungen mit Details noch nicht beschlossen sind. 

Sicher ist, dass bereits ab 1. Juni 2012 neue Vorgaben zur Kundeninformation gelten. So werden in Abschnitt 2 über Vermögensanlagen des Gesetzes umfangreiche Vorgaben gemacht, wie Kunden mit Hilfe von Verkaufsprospekten und Informationsblättern über das Anlageprodukt aufgeklärt werden müssen. 

Ab 2013 kommt die Erlaubnis nach § 34 f GewO, die bisherige Tätigkeiten der Finanzanlagenvermittlung aus dem § 34 c GewO herauslöst, ergänzt und teilweise ganz neu regelt. So ist zukünftig zum Beispiel zusätzlich eine Sachkunde erforderlich. Für die Abnahme der Sachkundeprüfung werden die Industrie- und Handelkammern zuständig sein. Welche Abschlüsse als Ersatz für die Sachkundeprüfung anerkannt werden, ist jedoch noch nicht beschlossen. Der Verordnungsentwurf sieht bislang folgende Abschlüsse vor: 

Abschlusszeugnis

  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistungen (Hochschulstudium oder gleichwertig)
  • als geprüfter Bankfachwirt/-in
  • als geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen,
  • Investment-Fachwirt/-in
  • Fachwirt/-in Finanzberatung (IHK)
  • Bank- oder Sparkassenkaufman/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Versicherung“ mit zusätzlich mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung
  • Investmentfodskaufmann/-frau
  • Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung bei einer allg. kaufmännischen Ausbildung bzw. mit zweijähriger einschlägiger Berufserfahrung ohne kaufmännische Ausbildung

Zusätzlich kann bei Vorhandensein eines Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie mit ergänzender einschlägiger Berufserfahrung (in der Regel drei Jahre) die Sachkunde anerkannt werden. 

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung noch nicht endgültig ist! 

Auch sogenannte „Alte Hasen“ müssen die Sachkundeprüfung nicht ablegen, womit der Gesetzgeber glücklicherweise einer Forderung der IHK gefolgt ist. Nach § 157 GewO (Übergangsregelungen) gelten demnach Personen als sachkundig, wenn Sie seit 1. Januar 2006 ununterbrochen als Anlagevermittler oder -berater tätig waren. 

Die neue Erlaubnis muss für bereits tätige Vermittler im Zeitraum zwischen 1. Januar 2013 und 1. Juli 2013 beantragt werden, wobei die Sachkunde nachträglich noch bis zum 1. Januar 2015 nachgewiesen werden kann. Für eine eventuell abzulegende Sachkundeprüfung ist somit ausreichend Zeit gegeben. 

Mit der Erlaubnis nach § 34 f GewO ist eine Registrierung in einem öffentlich zugänglichen Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer vorgeschrieben. Darin sind auch alle Angestellten aufzuführen, die direkt mit der Vermittlung betraut sind. Diese Mitarbeiter müssen zudem neben der persönlichen Zuverlässigkeit ebenfalls über die notwendige Sachkunde verfügen und werden gegebenenfalls auch die Sachkundeprüfung ablegen müssen. 

Den Gesetzestext können Sie rechts unter Downloads abrufen.   

DOKUMENT-NR. 86435

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