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RECHT UND STEUERN

Bewachungsgewerbe

Stand: August 2011

1. Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus?

2. Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis

3. Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung

4. Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit

5. Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal

6. Sonstige Erlaubnispflichten

7. Die neue Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

8. Unterrichtungsverfahren für Betriebsinhaber und Wachpersonal

9. Was ist sonst noch als Bewachungsunternehmer zu beachten?

10. Zuständige Stellen und Behörden

11. Ansprechpartner Unterrichtungsverfahren

12. Ansprechpartner Sachkundeprüfung

Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erläuterungen kann jedoch nicht übernommen werden.

Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will, übt ein Bewachungsgewerbe aus und benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Seit 1. April 1996 wird diese Erlaubnis nur demjenigen erteilt, der u. a. zuvor an einer IHK-Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und Pflichten teilgenommen hat. Auch dürfen Bewachungsunternehmer Wachpersonen grundsätzlich nur dann beschäftigen, wenn diese ebenfalls vor Beginn der Tätigkeit an einer Arbeitnehmerunterrichtung bei einer IHK teilgenommen haben. 

Diese Unterrichtungspflicht für Unternehmer und Wachpersonal gilt nach wie vor.

Seit 1. Januar 2003 sind jedoch, vor allem im Hinblick auf die Berufszugangsvoraussetzungen und die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Wachpersonal, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die durch das „Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts“ (BGBl. I 2002, S. 2724 ff.) eingeführt wurden.

Eine Unterrichtung reicht ab diesem Zeitpunkt für bestimmte Bewachungstätigkeiten - die sich vorwiegend im öffentlichen Verkehrsraum oder in vergleichbaren Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr abspielen - nicht mehr aus. Bewachungstätigkeiten in diesen konkret abgegrenzten Bereichen (z. B. sog. City-Streife, Kaufhaus-Detektiv, Disko-Türsteher, s. Ausführungen unter 7.) sind nur noch mit bestandener Sachkundeprüfung zulässig. Zusätzlich wurde für alle anderen Bewachungstätigkeiten die Dauer der bisherigen 40-stündigen Unterrichtung (für Inhaber, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen) auf 80 Unterrichtsstunden ausgedehnt und die 24-stündige Unterrichtung für alle anderen Mitarbeiter auf 40 Unterrichtsstunden.

Sowohl für die Unterrichtungen als auch für die neuen Sachkundeprüfungen sind ausschließlich die Industrie- und Handelskammern zuständig.

Die IHK Karlsruhe bietet, wie auch weitere baden-württembergische IHKn (siehe Anhang), beide Unterrichtungsverfahren an und führt seit ca. Mitte Januar 2003 auch die Sachkundeprüfungen mit eigenem Prüfungsausschuss auch für Prüflinge aus den Bezirken der IHKn Südlicher Oberrhein (Freiburg) und Nordschwarzwald (Pforzheim) durch.

Es spielt keine Rolle, bei welcher Industrie- und Handelskammer an einem Unterrichtungsverfahren oder an einer Sachkundeprüfung teilgenommen wurde; die Teilnahme- bzw. Prüfungsbescheinigung hat immer bundesweite Gültigkeit.

Dieses Merkblatt informiert nicht nur über Ablauf und Inhalt der neuen Sachkundeprüfungen und die erweiterten Unterrichtungsverfahren, sondern auch über weitere Änderungen und die seit Januar 2003 geltende Rechtslage im Bewachungsgewerberecht.

Die Anschriften, Ansprechpartner, Termine und Gebühren derjenigen Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg, die die Unterrichtung und/oder die Sachkundeprüfung anbieten, können Sie – soweit die Termine und Gebühren bei Drucklegung dieses Merkblattes bekannt waren – den Anhängen (Nr. 1: Unterrichtung; Nr. 2: Sachkundeprüfung) entnehmen, oder anderenfalls bei den für die Organisation der Unterrichtungsverfahren bzw. Sachkundeprüfungen genannten Ansprechpartnern der jeweiligen Industrie- und Handelskammer erfragen. Die Prüfungstermine der IHK Karlsruhe können bei Frau Westermann (Tel.: 0721 174-347 bzw. Fax: 0721 174-289, E-Mail: sonja.westermann@karlsruhe.ihk.de) erfragt werden.

Bitte beachten Sie: Die bewachungsrechtlichen Vorschriften sind auch von ausländischen Bewachungsunternehmern zu beachten, die in Deutschland Bewachungstätigkeiten im Rahmen einer Niederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr anbieten wollen. Für Staatsangehörige aus den EU/EWR-Mitgliedstaaten gelten besondere Anzeige- und Nachweisregelungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Auch ist in diesen Fällen zu prüfen, ob und in welcher Form im Herkunftsland erworbene Qualifikationen anerkannt werden können. Dies wird von den zuständigen Behörden und der IHK im Einzelfall geprüft.

1. Wer übt ein Bewachungsgewerbe aus?

Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Überwachung im Vordergrund stehen muss. Sie erfordert ein zielgerichtetes, den Schutz des fremden Lebens oder Eigentums bezweckendes Handeln, also ein Aufpassen darauf, dass nichts geschieht, was nicht geschehen soll oder nicht erlaubt ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein oder zumindest von außen kommen. Keine Bewachung ist daher, entgegen der früher in der Kommentierung vertretenen Auffassung, die Bewahrung vor Gefahren, die in der Person oder Sache selbst liegen oder die durch Naturereignisse drohen.

Erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit liegt nur dann vor, wenn eine aktive Obhutstätigkeit gegeben ist, die vertraglich als Hauptleistung vereinbart ist.

Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf, es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken.

Auch neuere Erscheinungsformen, z. B. die Dienste von Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein.

Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit beschränkt sich auf die Beobachtung, die Ermittlung und die Materialbeschaffung und ist dann erlaubnisfrei zulässig.

Nach herrschender Meinung üben aber selbständige Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen, ein erlaubnispflichtiges Bewachungsgewerbe aus. Für diese Tätigkeit ist seit Januar 2003 der Nachweis der Sachkundeprüfung erforderlich. Dies kann dann anders zu sehen sein, wenn sich die Tätigkeit von Kaufhausdetektiven ausnahmsweise auf die Sistierung von erkannten Dieben außerhalb der Kassenzone beschränkt. 

Bitte beachten: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die von Ihnen geplante Tätigkeit eine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit ist, fragen Sie in Zweifelsfällen unbedingt bei Herrn Ass. Möller, Tel. 0721 174-219, Fax 0721 174-242, E-Mail Bastian.Moeller@karlsruhe.ihk.de oder bei der für Sie zuständigen Erlaubniserteilungsbehörde nach.

2. Voraussetzungen der Bewachungserlaubnis

  • persönliche Zuverlässigkeit

  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen (finanziellen) Mittel oder entsprechender Sicherheiten*)

  • Mindestalter von 18 Jahren

  • Qualifikationsnachweis in Form der 80-stündigen Unterrichtung oder der Sachkundeprüfung (s. VIII) oder Nachweis der Befreiung

*) Anmerkung:
Bei der Prüfung der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (z. B. durch Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank) ist darauf abzustellen, dass mindestens für die ersten 6 Monate nach Gewerbebeginn die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere für Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen.

Bitte beachten Sie: Die Bewachungserlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen (z. B. einer GmbH) beantragt werden. Dagegen können Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GdbR, OHG, KG) als solche die Erlaubnis nicht beantragen. In diesen Fällen benötigt jeder geschäftsführungsbefugte Gesellschafter eine eigene Erlaubnis auf seinen Namen. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.

Wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausgeübt werden soll, benötigt immer die GmbH als solche die Erlaubnis. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Sachkunde etc.) wird dann auf den bzw. die GmbH-Geschäftsführer abgestellt. Es reicht nicht, wenn dem bzw. den GmbH-Geschäftsführer(n) oder dem bzw. den GmbH-Gesellschafter(n) allein eine Erlaubnis erteilt wurde. Das sollte bei der Vorbereitung der Gewerbetätigkeit immer mit bedacht werden, damit keine doppelten Erlaubnisgebühren anfallen.

3. Pflichten des Unternehmers nach Erlaubniserteilung

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung (auch für das Personal)

  • Anzeigepflicht des Beginns der gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (gleichzeitig ist der Behörde der Abschluss der Haftpflichtversicherung nachzuweisen)

4. Allgemeine Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit

  • Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung;

  • sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition;

  • Anzeigepflicht nach Waffengebrauch;

  • besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten;

  • Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen;

  • Auskunftspflicht gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (§ 29 GewO);

  • Beachtung der besonderen Tätigkeitsvoraussetzungen für sog. Citystreifen, Ladendetektive und Diskothekenbewachungen im Einlassbereich, sofern der Unternehmer diese in eigener Person ausübt, einschließlich der Kennzeichnungspflichten (wie für das Personal);

  • Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften;

  • Gewerbeab- bzw. –ummeldung bei Betriebsverlegung und Neuanmeldung bei der für den neuen Betriebssitz zuständigen Behörde (§ 14 GewO);

  • Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens (§ 14 GewO);

  • Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe (§ 14 GewO);

  • Informationspflicht gegenüber der Haftpflichtversicherungsgesellschaft bei Betriebsveränderungen die von der bestehenden Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt sind. 

5. Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal

  • Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (Zuverlässigkeit, Mindestalter 18 Jahre, ausgenommen bei Ausbildungsverhältnissen, erforderliche deutsche Sprachkenntnisse, Sachkundeprüfung oder Unterrichtungsnachweis, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen);

  • Meldung an die zuständige Behörde vor Einstellung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern;

  • Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten;

  • Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschriften gegen Empfangsbescheinigung;

  • Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen mit Lichtbild und Verpflichtung zum Mitführen und Vorzeigen;

  • Aushändigung von Namensschildern für Wachpersonal auf Kontrollgängen im öffentlichen Bereich etc. und für Wachpersonal im Einlassbereich von Diskotheken;

  • Regelung über Dienstkleidung;

  • Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

  • Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes;

  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Waffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes;

  • Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des folgenden Jahres;

  • Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, die über die allgemeine Dienstanweisung hinaus ggf. zusätzliche, auf das jeweilige Objekt bezogene Dienstanweisungen erfordern.

6. Sonstige Erlaubnispflichten

Häufig werden im Rahmen des Bewachungsgewerbes von dem Wachpersonal auch Waffen mitgeführt. Es sind dann zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes (besondere Vorschriften für Bewachungsunternehmer §§ 28 ff. i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Waffengesetz und §§ 34 ff. Waffengesetz) zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen.

Bitte beachten: Seit 1. April 2003 gilt das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG); seit 1. Dezember 2003 ist die Allgemeine Waffengesetzverordnung (AWaffV; BGBl. I 2003, S. 2123; siehe unter www.bmi.bund.de, Stichwort Waffenrecht) in Kraft getreten.

Eine ggf. gesonderte Erlaubnispflicht kann sich unter Umständen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmer seine Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt und er das Direktionsrecht hat. Für diese Fragen ist die Bundesagentur für Arbeit (s. X) zuständig.

7. Die neue Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Wer muss die neue Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe ablegen?

Sofern keiner der nachstehenden Befreiungstatbestände vorliegt, muss die Sachkundeprüfung von jedem Unternehmer oder Angestellten erfolgreich absolviert worden sein, der eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausübt oder ausüben will:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.)

  • Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive)

  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)

Mit dieser Sachkundeprüfung, die aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil besteht, soll der Nachweis erbracht werden, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.

Hinweis: Bevor diese Tätigkeiten ausgeübt werden, muss die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Das gilt auch für einen kurzfristigen Einsatz in den genannten Bereichen. Anderenfalls darf der Unternehmer Personal, das nicht der Übergangsregelung unterliegt oder aus den nachstehenden Gründen befreit ist, ohne Sachkundeprüfung nicht mehr in diesen drei Bereichen einsetzen oder auch selbst nicht diese Tätigkeiten ausüben.

Das erhöhte Qualifikationserfordernis in Form der Sachkundeprüfung bezieht sich jedoch nur auf die Personen, welche die o. g. Tätigkeiten auch konkret ausüben. Der Bewachungsunternehmer selber ist nicht betroffen, auch wenn sein Unternehmen nur Diskotheken bewachen würde. Übernimmt der Unternehmer jedoch selber Wachtätigkeiten, dann hat er auch selber den Sachkundenachweis zu erbringen.

Wer ist von der Sachkundeprüfung künftig befreit?

Personen mit 

  • den Ausbildungsabschlüssen (Laufbahnprüfungen) zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz oder in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger in der Bundeswehr und dem Ausbildungsabschluss“ Fachkraft für Schutz und Sicherheit“);

  • den Weiterbildungsabschlüssen „Geprüfte Werkschutzfachkraft“, „Geprüfte Schutz- und Sicherheitsfachkraft“, „Geprüfter Werkschutzmeister“, „Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit“ oder einem vergleichbaren einschlägigen Abschluss aufgrund einer IHK-Rechtsvorschrift nach § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und

  • Personen, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt *) und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren.

*) Bitte beachten Sie: Das trifft für Bewachungsunternehmer nur zu, wenn sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis sind und mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) auch gleichzeitig Bewachungstätigkeiten angemeldet haben. Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie auch an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der neuen Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachgewiesen werden kann.

Wo und ab wann kann die Sachkundeprüfung abgelegt werden?

Die Sachkundeprüfung wird von den Industrie- und Handelskammern abgenommen. Teilweise bilden mehrere IHKn einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.

Die Prüfungsordnungen sind auf Landesebene abgestimmt. Danach hat die Anmeldung zur Sachkundeprüfung schriftlich zu erfolgen und ist an die IHK zu richten, in deren Bezirk der Beschäftigungsort oder die Aus- oder Fortbildungsstätte des Prüfungsbewerbers liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unabhängig von dieser Grundsatzregelung hat die IHK Karlsruhe die Prüfung von Prüflingen aus den Bezirken der IHKn Südlicher Oberrhein und Nordschwarzwald vertraglich übernommen.

Darüber hinaus sind keine Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Vorbereitung auf die Prüfung ist dem Bewerber freigestellt.

So ist insbesondere die Teilnahme an der Unterrichtung (40 Stunden für Bewachungspersonal und 80 Stunden für Bewachungsunternehmer) nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung.

Allerdings ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung Zulassungsvoraussetzung für den mündlichen Prüfungsteil.

Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?

Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfling. In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüflinge zusammen geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer auch den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber stellt die IHK eine Bescheinigung aus, die als Nachweis der Sachkundevoraussetzungen der Behörde oder dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Die Prüfung kann wiederholt werden.

Bitte beachten Sie: Das Bestehen der schriftlichen Prüfung reicht nicht aus, Bewachungstätigkeiten auszuüben. Nur wer die schriftliche und (innerhalb von zwei Jahren) auch die mündliche Prüfung bestanden hat, erfüllt die Voraussetzungen.

Inhalt der Sachkundeprüfung

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete, die auch im Rahmen der Unterrichtungsverfahren behandelt werden:

1.  Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,

2.  Bürgerliches Gesetzbuch,

3.  Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen,

4.  Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,

5.  Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, und

6.  Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Für den schriftlichen Prüfungsteil werden aus diesen Sachgebieten bundeseinheitliche Prüfungsaufgaben (zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen) gestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsanforderungen über den in den Unterrichtungen behandelten Unterrichtsstoff der einzelnen Sachgebiete hinausgehen.

In der mündlichen Prüfung soll der Schwerpunkt auf die Sachgebiete „Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht“ und „Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen“ gelegt werden.

Weitere Informationen enthalten die Prüfungsordnungen der IHKn. Die Prüfungsordnung der IHK Karlsruhe ist als Anhang Nr.3 beigefügt.

Bitte melden Sie sich rechtzeitig mit dem beiliegenden Anmeldeformular an. Die Durchführung der mündlichen Sachkundeprüfungen erfolgt nur bei ausreichenden Teilnehmerzahlen (in der Regel mindestens drei Prüflinge).

Was kostet die Sachkundeprüfung?

Bitte entnehmen Sie die Gebühren dem beigefügten Anhang Nr. 2 betreffend die Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe.

8. Unterrichtungsverfahren für Betriebsinhaber und Wachpersonal

Bewachungsunternehmer und die von ihnen eingesetzten Wachpersonen, die nicht in den Bereichen tätig werden, die der Sachkundeprüfung unterliegen, müssen seit 15. Januar 2003 wesentlich verlängerte Unterrichtungsverfahren absolvieren als bisher.

Gleichzeitig wurden die Themengebiete der Unterrichtung auch für Wachpersonal um „Datenschutzrecht“ erweitert und das Sachgebiet „Umgang mit Menschen“ wurde  in beiden Unterrichtungen ergänzt um die Themen „Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen“.

Geändert wurde auch, dass seit Januar 2003 das Verständnis der Teilnehmer über die unterrichteten Themengebiete durch schriftliche und mündliche Fragen zu überprüfen ist und grundsätzlich nicht mehr als 20 Teilnehmer zur Unterrichtung zugelassen werden dürfen.

Die Unterrichtung für den selbständigen Unternehmer und für Geschäftsführer sowie Betriebsleiter verlängert sich von bisher 40 auf nunmehr mindestens 80 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Die Unterrichtung für das übrige Bewachungspersonal wurde von bisher 24 auf nunmehr mindestens 40 Unterrichtsstunden à 45 Minuten verlängert.

Befreiungstatbestände

Von der 80- bzw. 40-stündigen Unterrichtung ist generell befreit, wer am 15. Januar 2003 

  • über die Aus- oder Weiterbildungsabschlüsse verfügt, die auch von der Sachkundeprüfung befreien (s. VII.) oder

  • die seit Januar 2003 geltende neue Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Darüber hinaus sind Bewachungsunternehmer, Geschäftsführer und Betriebsleiter von Bewachungsunternehmen von der 80-stündigen Unterrichtung befreit, 

  • die aufgrund der bisher geltenden Übergangsregelung bereits vor dem 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren die Tätigkeit befugt *) ausgeübt haben (alte Übergangsfrist) oder

  • die als Arbeitnehmer an der bisherigen 24-stündigen oder der neuen 40-stündigen Unterrichtung teilgenommen haben und seit dem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen können oder

  • die bereits vor dem 1. Januar 2003 die 40-stündige (Unternehmer-)Unterrichtung absolviert haben.

*) Von einer befugten Ausübung der Bewachungstätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Unternehmer auch im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis ist. Erforderlich ist deshalb, dass mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) Bewachungstätigkeiten angemeldet wurden und eine Erlaubnisurkunde nach § 34a GewO vorliegt, die spätestens am 1. Dezember 1991 ausgestellt wurde.

Das Unternehmen bzw. der Unternehmer hat seinem gesetzlichen Vertreter bzw. seinem Betriebsleiter eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, seit wann die betreffende Person in der jeweiligen Funktion im Bewachungsgewerbe tätig ist oder war und ob damit die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Unterrichtung vorliegen bzw. ob diese Zeit für eine Befreiung anzurechnen ist.

Bitte beachten Sie: In diesen Fällen sind aber die Einschränkungen zu beachten, die für die Tätigkeiten gelten, die nur mit Sachkundeprüfung möglich sind, soweit der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Betriebsleiter selbst diese Bewachungstätigkeiten übernehmen will (z. B. sog. City-Streife, Kaufhaus-Detektiv, Disko-Türsteher).

Das unselbständige Wachpersonal (Arbeitnehmer) ist unabhängig von den allgemeinen Befreiungsreglungen von der neuen 40-stündigen Unterrichtung befreit,

  • wenn es am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt war;

Der Bewachungsunternehmer hat dies und damit die Befreiung von der Unterrichtung seinen Mitarbeitern zu bescheinigen. Bei einem Arbeitsplatzwechsel in der Branche ist diese Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber als Nachweis der Befreiung von einer weiteren Unterrichtung vorzulegen.

Dieses Personal kann auch weiterhin ohne Unterrichtung in den Fällen eingesetzt werden, in denen eine Sachkundeprüfung nicht erforderlich ist.

  • wenn es bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 15. Januar 2003 an der bisherigen 24-stündigen Unterrichtung teilgenommen hat.

Auch in diesen beiden Fällen sind aber die Einschränkungen zu beachten, die für die Tätigkeiten gelten, die nur mit Sachkundeprüfung möglich sind. 

Inhalt der Unterrichtungen

Inhaltlich erstrecken sich beide Unterrichtungsverfahren nach einem Rahmenstoffplan auf die Sachgebiete, die auch der Sachkundeprüfung unterliegen (s. unter VII.).

Im Rahmen der Sachkundeprüfung geht der abgefragte Prüfungsstoff in Teilbereichen jedoch über den in den Unterrichtungen behandelten Stoff hinaus. Das gilt insbesondere für die 40-stündige Unterrichtung.

Voraussetzungen für die Teilnahmebescheinigung
Jeder Teilnehmer erhält nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung, wenn er 

  • am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und

  • die IHK durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen davon ausgehen kann, dass er mit dem behandelten Unterrichtsstoff und dessen praktischer Anwendung vertraut ist.

Da die Unterrichtung ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt wird, müssen auch Ausländer über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Mit der Anmeldung werden diese Voraussetzungen ausdrücklich bestätigt.

Die IHK darf die Bescheinigung nur aushändigen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Bitte beachten Sie: Eine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises wird weder bei der Erlaubniserteilung noch bei der Einstellung von Wachpersonen zugestanden.

Allerdings sieht der bisher den Ländern empfohlene Mustererlass vor, dass etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmer als sog. Praktikant mit dem Ziel einer späteren festen Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens 4 Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden kann, sofern die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeiten eigenverantwortlich ausübt. 

Bitte melden Sie sich rechtzeitig unter Angabe der Unterrichtungsverfahrensnummer mit dem beiliegenden Anmeldeformular an. Die Durchführung der Unterrichtungen erfolgt nur bei ausreichenden Teilnehmerzahlen (in der Regel sieben Personen). Die Höchstteilnehmerzahl beträgt 20 Personen. Der genaue Unterrichtsort wird ca. eine Woche vor Unterrichtungsbeginn den Teilnehmern mitgeteilt. 

Was kosten die Unterrichtungen?

Bitte entnehmen Sie die Gebühren dem beigefügten Anhang Nr. 1 betreffend die Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe. 

9. Was ist sonst noch als Bewachungsunternehmer zu beachten?

Im Zweifel Frage der Scheinselbständigkeit prüfen lassen

Die Frage der „Scheinselbständigkeit“ und der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen stellt sich auch für angehende Bewachungsgewerbetreibende und ihre Auftraggeber; vor allem bei sog. Subunternehmer-Vertragsverhältnissen.

Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit gelten die allgemeinen Kriterien und die Sozialversicherungsträger müssen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz alle für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Umstände ermitteln. 

Wichtiger Hinweis: Obwohl die bisherige Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV durch das 2. Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 weggefallen ist, bleiben die folgenden Merkmale für die Abgrenzung von Bedeutung:

Ein Beschäftigungsverhältnis wird vermutet, 

  1. wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400 € übersteigt;

  2. wenn auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird;

  3. wenn der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lässt;

  4. die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lässt;

  5. die Tätigkeit dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit entspricht, die zuvor für denselben Auftraggeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. 

Sofern mindestens drei dieser Merkmale vorliegen, kann eine dann in der Regel vermutete Scheinselbständigkeit allerdings gegenüber der zuständigen Krankenkasse oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger widerlegt werden. Die Beteiligten können auch unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Wenn eine Prüfung ergibt, dass Sie scheinselbständig sind, haben Sie Arbeitnehmerstatus und die Sozialversicherungsleistungen sowie die Lohn- bzw. Einkommenssteuer sind vom Unternehmer (Auftraggeber) abzuführen. Das Unternehmen, für das der Scheinselbständige arbeitet, muss diesen als Mitarbeiter bei der zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung anmelden und die Hälfte des Sozialversicherungsbeitrages zahlen. Die gesetzlichen Krankenkassen können je nach Eintritt der Versicherungspflicht vom Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bis zu vier Jahren rückwirkend nachfordern. Eine Nachforderung gegenüber dem Scheinselbständigen ist für die letzten drei Beitragsmonate möglich.

Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Scheinselbständigkeit nicht gegeben sind, gelten Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit 

  • regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis € 400,00 übersteigt und die

  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten,

als „arbeitnehmerähnliche Selbständige“. Diese sind seit 01.01.1999 rentenversicherungspflichtig und haben ihre Beiträge selbst zu zahlen. Sie müssen sich bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger anmelden.

Allerdings wurden die Befreiungsmöglichkeiten rückwirkend erweitert. So werden erstmalige Existenzgründer auf Antrag für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befreit. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die sich von der ersten aber wesentlich unterscheiden muss. Über weitere Befreiungsmöglichkeiten informiert Sie Ihre Krankenkasse oder Ihr Rentenversicherungsträger. Befreiungsanträge müssen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Versicherung gestellt werden.

Da Scheinselbständige - im Gegensatz zu arbeitnehmerähnlichen Selbständigen - auch im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) kein Gewerbe betreiben, entfällt dann auch die für Bewachungsunternehmer notwendige Erlaubnispflicht. Dies ist ein weiterer Grund, Zweifelsfragen frühzeitig - noch vor Beantragung der Erlaubnis – mit den vorgenannten Stellen abzuklären. 

10. Zuständige Stellen und Behörden

  • Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis: Die für den (beabsichtigten) Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung.

  • Für die Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungsverfahren: Jede Industrie- und Handelskammer.

  • Für die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit: Die für den Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung (die gleichzeitig die zuständige Überwachungsbehörde ist).

  • Für die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins: Die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte (in Baden-Württemberg).

  • Für die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Württemberg, Hölderlinstraße 36, 70174 Stuttgart (Tel. 0711/941-0, Fax 0711/941-2099)

  • Für Fragen zur Versicherungspflicht und zur Scheinselbständigkeit: Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA), 10704 Berlin

 Änderungen bzw. Ergänzungen vorbehalten.

Für die Richtigkeit der in dieser IHK-Info „Recht“ enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

11. Ansprechpartner Unterrichtungsverfahren

Anschriften, Ansprechpartner, Gebühren für die

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

IHKOrganisationrechtliche Fragen

Gebühren

40 h

Gebühren

80 h

Ostwürttemberg

Heidenheim/Brenz

Monika Stieglitz

Tel.: 07151/7095-22

Fax 07151/7095-95

425 €850 €
Heilbronn-Franken

Elke Fabritius

Tel.: 07131/9677203

Fax: 07131/9677311

425 €850 €
Karlsruhe

Nina Koppanyi

Tel.: 0721/174-342

Fax: 0721/174-251

Ass. Bastian Möller

Tel.: 0721/174-219

Fax: 0721/174-242

425 €850 €
Ludwigshafen

Elke Richter

Tel.: 0621/5904-2111

Fax: 0621/5904-2114

450 €900 €

Rhein-Neckar,

Mannheim

Elke Luber-Kazyrow

Tel.: 0621/1709-215

Fax: 0621/1709-5215

440 €auf Anfrage
Region Stuttgart

Frau Ch. Andreadou

Tel.: 0711/2005-290

Fax: 0711/2005-60530

500 €auf Anfrage

Bodensee-Oberschwaben,

Weingarten

Kerstin Kühne

Tel.: 0751/409-145

Fax: 0751/409-164

Ass. Beate Bertran

Tel.: 0751/409-113

Fax: 0751/409-235

425 €auf Anfrage

12. Ansprechpartner Sachkundeprüfung

Anschriften, Ansprechpartner, Gebühren für die

Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe

IHKOrganisationrechtliche Fragen

Gebühren

40 h

Gebühren

80 h

Heilbronn-Franken

Britta Wittmann

Tel.: 07131/9677202

Fax: 07131/9677311

150 €100 €
Karlsruhe

Sonja Westermann

Tel.: 0721/174-347

Fax: 0721/174-289

Ass. Bastian Möller

Tel.: 0721/174-219

Fax: 0721/174-242

150 €75 €
Ludwigshafen

Helmut K. Müller

Tel.: 0621/5904-2040

Fax: 0621/5904-2044

180 €60 €

Rhein-Neckar,

Mannheim

Mario Klein

Tel.: 0621/1709-214

Fax: 0621/1709-5214

150 €75 €
Region Stuttgart

Frau Ch. Andreadou

Tel.: 0711/2005-290

Fax: 0711/2005-60530

180 €100 €

Bodensee-Oberschwaben,

Weingarten

Yasmine Kayabasli

Tel.: 0751/409-130

Fax: 0751/409-235

Ass. Beate Bertran

Tel.: 0751/409-113

Fax: 0751/409-235

150 €100 €

Gebühren der IHK Karlsruhe für

-  Sachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) für Gewerbetreibende und Bewachungspersonal 150 €

-  Wiederholungsprüfung des mündlichen Prüfungsteils der Sachkundeprüfung 75 €

-  Absage der Teilnahme vor dem 5. Werktag vor der Sachkundeprüfung oder vor der Wiederholungsprüfung 50 €

-  Absage der Teilnahme ab dem 5. Werktag vor der Sachkundeprüfung oder unentschuldigtes

Fernbleiben von der Sachkundeprüfung 150 €

-  Absage der Teilnahme ab dem 5. Werktag vor der Wiederholungsprüfung des mündlichen

   Teils der Sachkundeprüfung oder unentschuldigtes Fernbleiben von der Wiederholungsprüfung

des mündlichen Teils der Sachkundeprüfung 75 €

DOKUMENT-NR. 86834

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  • Telefon: 0721 174-219
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