. .
Illustration

RECHT UND STEUERN

Bestellung von Sachverständigen

RECHT UND STEUERN

Merkblatt über die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r (PDF, 219 KB)

Von Antragstellung über fachliche Überprüfung bis Vereidigung - unser Merkblatt über die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige/r informiert Sie ausführlich über die Voraussetzungen und das Verfahren der öffentlichen Bestellung. Zudem finden Sie hierin auch die aktuelle Sachverständigenordnung der IHK Karlsruhe und die Gebühren im Sachverständigenwesen. Die §§ 36 und 36 a Gewerbeordnung (GewO) bilden die Gesetzesgrundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammern. Der Gesetzestext ist ebenfalls in unserem Merkblatt enthalten. zum Download

RECHT UND STEUERN

Wie kann ich mich vereidigen lassen?

Sollten Sie den Wunsch haben, sich öffentlich bestellen und vereidigen zu lassen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Sitz zuständige Industrie- und Handelskammer. Im nachfolgenden Text wird das Bestellungsverfahren in groben Zügen erläutert. mehr

RECHT UND STEUERN

Merkblatt über die erneute öffentliche Bestellung als Sachverständige/r (PDF, 105 KB)

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden nicht mehr  - wie früher - unbefristet bestellt, sondern nur noch befristet für maximal fünf Jahre. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 der Sachverständigenordnung (SVO). Der/die Sachverständige kann jedoch einen Antrag auf erneute Bestellung für jeweils weitere fünf Jahre stellen. Hierzu muss der/die Sachverständige jedoch erneut die notwendige fachliche und persönliche Qualifikation nachweisen. Die Bestellungskammer prüft u. a., ob die besondere Sachkunde für das erneut beantragte Bestellungsgebiet nach wie vor gegeben ist und ob sich der/die Sachverständige in der erforderlichen Weise weitergebildet hat. Dies gilt auch für Sachverständige, deren öffentliche Bestellung wegen der bis Februar 2012 geltenden Altersgrenzen bereits erloschen ist und die sich nach dem Wegfall der Altersgrenzen nunmehr erneut bestellen lassen möchten. Weitere Informationen zum Verfahren der erneuten Bestellung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt über die erneute öffentliche Bestellung von Sachverständigen. zum Download

RECHT UND STEUERN

Was zeichnet einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus?

Gerichte, Behörden, Unternehmen sowie Endverbraucher kommen in unserem hochtechnisierten Alltag kaum mehr ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen aus. Sei es bei Verkehrsunfällen, Bauschäden, Mietstreitigkeiten, fehlerhafter Handwerksarbeit, bei Vermögensauseinandersetzungen, Ehescheidungen oder einfach, wenn eine gekaufte Sache Mängel aufweist. Oft hilft nur ein Sachverständigengutachter weiter. mehr

DOKUMENT-NR. 71360

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0721 174-118
  • Fax: 0721 174-136

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • Telefon: 0721 174-219
  • Fax: 0721 174-136

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • VERANSTALTUNGEN RECHT UND STEUERN