RECHT UND STEUERN
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden nicht mehr - wie früher - unbefristet bestellt, sondern nur noch befristet für maximal fünf Jahre. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 der Sachverständigenordnung (SVO). Der/die Sachverständige kann jedoch einen Antrag auf erneute Bestellung für jeweils weitere fünf Jahre stellen. Hierzu muss der/die Sachverständige jedoch erneut die notwendige fachliche und persönliche Qualifikation nachweisen. Die Bestellungskammer prüft u. a., ob die besondere Sachkunde für das erneut beantragte Bestellungsgebiet nach wie vor gegeben ist und ob sich der/die Sachverständige in der erforderlichen Weise weitergebildet hat. Dies gilt auch für Sachverständige, deren öffentliche Bestellung wegen der bis Februar 2012 geltenden Altersgrenzen bereits erloschen ist und die sich nach dem Wegfall der Altersgrenzen nunmehr erneut bestellen lassen möchten.
Weitere Informationen zum Verfahren der erneuten Bestellung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt über die erneute öffentliche Bestellung von Sachverständigen.
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