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RECHT UND STEUERN

Was zeichnet einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus?

Gerichte, Behörden, Unternehmen sowie Endverbraucher kommen in unserem hochtechnisierten Alltag kaum mehr ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen aus. Sei es bei Verkehrsunfällen, Bauschäden, Mietstreitigkeiten, fehlerhafter Handwerksarbeit, bei Vermögensauseinandersetzungen, Ehescheidungen oder einfach, wenn eine gekaufte Sache Mängel aufweist. Oft hilft nur ein Sachverständigengutachter weiter.

Durch § 36 Gewerbeordnung wurde den Industrie- und Handelskammern durch den Gesetzgeber die hoheitliche Aufgabe der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen übertragen.

Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde, genießt für die Zeit seiner öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz. Der öffentlich bestellte Sachverständige muss einen Eid dahingehend ablegen, dass er seine Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstattet. Er wird nur dann öffentlich bestellt, wenn er zuvor die besondere Sachkunde nachgewiesen hat und keine Bedenken gegen seine persönliche Integrität bestehen. Er ist zur strikten Einhaltung einer gesetzlich geregelten Schweigepflicht verpflichtet. Darüber hinaus unterliegt der öffentlich bestellte Sachverständige während der Zeit seiner öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch die Bestellungskörperschaft. Diese kann dem Sachverständigen seine Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt. Seit 2002 werden Sachverständige nur noch für die Zeitdauer von 5 Jahren öffentlich bestellt. Mit Ablauf dieser Frist wird die zuständige Kammer nur dann einer Verlängerung der Bestellung zustimmen, wenn der Sachverständige seine Aufgabe stets untadelig wahrgenommen hat und regelmäßig an Weiterbildungen teilgenommen hat.

In Gerichtsverfahren werden öffentlich bestellte Sachverständige bevorzugt zur Gutachtenerstattung herangezogen. Andere Sachverständige werden nur dann im Gerichtsverfahren mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, wenn besondere Umstände dies erfordern.

An folgenden Merkmalen können Sie erkennen, ob ein zu beauftragender Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist:

  • Nur der öffentlich bestellte Sachverständige darf die Bezeichnung "von der IHK … öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" führen. Diese befindet sich in der Regel auch in seinem Briefkopf.
  • Nur er darf einen Rundstempel führen
  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.

Beschwerden gegen einen öffentlich bestellten Sachverständigen:

Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, sollte in jedem Fall die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt hat. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverstößen muss der Sachverständige mit dem Widerruf seiner öffentlichen Bestellung rechnen. Ist dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden, kann er privatrechtlich gegen den Sachverständigen vorgehen. Die Aufsicht führende Stelle kann nicht in seinem Interesse tätig werden und etwaige Nachbesserungswünsche oder Schadensersatzansprüche beim Sachverständigen durchsetzen.

Bei Beschwerden über die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen muss die Aufsichtsbehörde abwarten, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Was kostet ein Sachverständiger?

Beim Privatauftrag im außergerichtlichen Bereich gilt der Grundsatz der freien Honorarvereinbarung. Eine derartige Vereinbarung muss bei Abschluss des Vertrages getroffen werden. Wird - aus welchen Gründen auch immer - bei Vertragsabschluss nicht über den Umfang und die Höhe einer Vergütung gesprochen, so gilt nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Bei Streit über die Üblichkeit entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Diese Regeln des BGB gelten nicht, wenn es für die Gutachtentätigkeit eines Sachverständigen im außergerichtlichen Bereich eine staatliche Gebührenordnung gibt (z. B. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI).

Wird der Sachverständige vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, so findet hinsichtlich der Honorierung ausschließlich das "Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)" Anwendung. Das Honorar wird nach Feststundensätzen berechnet. Dazu wird eine Tabelle von 60 Sachgebieten normiert, die jeweils einer bestimmten Honorargruppe zugeordnet sind. Es gibt 10 Honorargruppen, die bei 50 € beginnen und bis 95 €, je nach dem Schwierigkeitsgrad und der erforderlichen Sachkunde, ansteigen. Zusätzlich werden dem Sachverständigen die notwendigen Auslagen, wie die Kosten für Hilfskräfte, Fotokopien, Fotografien, Reisen und Übernachtungen ersetzt. Die Kosten des Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten und von der unterliegenden Partei je nach Prozessausgang ganz oder anteilig zu tragen.

Wie haftet der öffentlich bestellte Sachverständige?

Auch ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist nicht unfehlbar, aber er muss für Fehler in seinem Gutachten einstehen. Bei privaten Gutachten muss er ein fehlerhaftes Gutachten nachbessern oder einer Honorarkürzung zustimmen. Hat er einen Mangel am Gutachten schuldhaft verursacht, haftet er auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen. Die Haftung ist auch vom Inhalt des Gutachtenauftrags abhängig. Daher sollte der Auftrag schriftlich formuliert und genau abgegrenzt werden.

Durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber kann der Sachverständige seine Haftung individuell regeln; die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Die Industrie- und Handelskammern empfehlen den Sachverständigen nachdrücklich den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit.

Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht, (§ 839 a BGB).

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