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RECHT UND STEUERN

Wissenswertes für Sachverständige

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Verzögerte Gutachtenerstellung gefährdet öffentliche Bestellung

Wer als Sachverständiger wiederholt gerichtliche Gutachtenaufträge zeitlich erheblich verzögert bearbeitet und deshalb auch schon Ordnungsgelder bezahlen muss, gefährdet seine (erneute) Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Lesen Sie Näheres im Langtext. mehr

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EuroExpert informiert mit "e-bulletin" über internationales Sachverständigenwesen

Die europäische Sachverständigenorganisation "EuroExpert" informiert ab sofort regelmäßig mit dem "e-Bulletin" über Aktuelles aus dem internationalen Sachverständigenwesen. Den Newsletter, der auch heruntergeladen werden kann, finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts von EuroExpert. externer Link

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Akkreditierung in Europa wurde neu geregelt

Mit der "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten" wurde die Akkreditierung in Europa neu geregelt. Sie ist nunmehr eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse und muss in jedem Mitgliedstaat seit dem 01.01.2010 durch eine einzige nationale Akkreditierungsstelle wahrgenommen werden. mehr

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Sachverständigenbenennung auf europäisch - Der EuroExpertFinder

Fast unglaublich, aber dennoch wahr: Wer einen qualifizierten Sachverständigen im europäischen Ausland sucht, der findet auch einen - jedenfalls mit dem einzigartigen "EuroExpertFinder". mehr

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Öffentliche Bestellung: Forensische Kenntnisse müssen nachgewiesen werden

Zur besonderen Sachkunde nach § 36 GewO gehören nicht nur gutacherliche Erfahrungen und berufliche Fähigkeiten, sondern auch der Nachweis, dass der Sachverständige im Rahmen seiner überdurchschnittlichen Fachkenntnisse auch über forensische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. mehr

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Erbringung der Sachverständigentätigkeit in der Rechtsform einer GmbH

Wichtig ! Trotz der Rechtsform einer GmbH ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers in bestimmten Fällen möglich. Die so genannte Durchgriffshaftung eines GmbH-Geschäftsführers ist in erster Linie dann begründet, wenn der Kläger gerade diesem gegenüber in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hatte und wenn der GmbH-Geschäftsführer über das allgemeine Interesse am Unternehmenserfolg hinaus ein besonderes Interesse am Mandat gehabt hatte. Lesen Sie nähere Einzelheiten im Langtext. mehr

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Gutachtentätigkeit - Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Ein rechtlich und finanziell bedeutsamer Aspekt ist die Einordnung der Sachverständigentätigkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Die Konsequenzen der jeweiligen Unterscheidung sind nicht unerheblich. mehr

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Die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) gilt auch für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Am 17. Mai 2010 tritt die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Der Gesetzgeber setzt hiermit die Vorgaben der neuen Dienstleistungsrichtlinie um. Aus der neuen Verordnung ergeben sich umfangreiche Informationspflichten des Dienstleistungserbringers gegenüber dem Dienstleistungsempfänger. mehr

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Neue Richtlinie zu § 9 Mustersachverständigenordnung stärkt Wettbewerbsfähigkeit der öffentlichen Bestellung

Wie andere freie Berufe auch, arbeiten öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige häufig nicht mehr als "Einzelkämpfer".Der Trend geht zu größeren Einheiten, in denen die Arbeit sinnvoll und ökonomisch verteilt werden kann. Die Regelungen in § 9 MSVO zeigen, dass die IHKn auf die Anforderungen der Praxis reagiert haben, ohne die besondere Stellung und Bedeutung der öffentlichen Bestellung und die besondere Verantwortung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu beeinträchtigen. mehr

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Parteigutachten im Gerichtsverfahren muss bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden

Das Gericht darf nicht einfach dem von ihm beauftragten Gerichts-Sachverständigen folgen, wenn ein widersprechendes Privatgutachten als Beweismittel vorgelegt wird. mehr

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Sachverständigengutachten hilft nicht im Urkundenprozess

Ein in einem selbstständigen Beweisverfahren eingeholtes schriftliches Gutachten stellt kein zulässiges Beweismittel in einem Urkundenprozess dar, soweit dadurch der Beweis durch Sachverständige ersetzt werden soll. mehr

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IHK-Bestellungsverfahren ist verfassungsgemäß

Wenn Bewerber für eine öffentliche Bestellung den Nachweis der besonderen Sachkunde nicht haben erbringen können, bemühen sie des Öfteren die Verwaltungsgerichte, um auf diesem Weg die Bestellung doch noch zu bekommen. Dabei wurden und werden alle rechtlichen Argumente ins Feld geführt. Das geht von der Behauptung, die Rechtsgrundlage des § 36 GewO sei verfassungswidrig, die Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft gehe über die Ermächtigungsnorm des § 36 Abs. 3 GewO hinaus, bis hin zu der Behauptung, das Verfahren zur Überprüfung der besonderen Sachkunde sei nicht verfassungskonform und daher rechtswidrig. mehr

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Die Vergütung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

Nach der Erstattung des Gutachtens muss sich der Sachverständige unverzüglich im Rahmen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) mit den Stundensätzen, der Stundenzahl und den Nebenkosten befassen. Eine Dreimonatsfrist ist hierbei einzuhalten. Lesen Sie auch unsere Ausführungen zur Verjährung des Erstattungsanspruches und zur Möglichkeit, einen Vorschuss zu beantragen. mehr

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Widerruf der Bestellung wegen Wegfalls der besonderen Sachkunde

Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen kann widerrufen werden, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen einer Bestellung, also persönliche Eignung und besondere Sachkunde, nicht mehr vorhanden sind. Die persönliche Eignung fehlt beispielsweise, wenn der Sachverständige Insolvenz anmelden musste oder sich einschlägig strafbar gemacht hat. Die besondere Sachkunde ist nicht mehr vorhanden, wenn der Sachverständige fehlerhafte Gutachten erstattet oder sich nicht hinreichend fortbildet. mehr

DOKUMENT-NR. 71357

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