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RECHT UND STEUERN

Gebundene Versicherungsvermittler

Der gebundene Vermittler (Ausschließlichkeitsvertreter) hat die Wahl, ob

  1. er die notwendige Registrierung durch sein(e) Versicherungsunternehmen vornehmen lässt
  2. er sich selbstständig bei der zuständigen IHK registrieren lässt (Erlaubnis erforderlich) oder
  3. die Erlaubnis bei der zuständigen IHK beantragt, sich aber als gebundener Versicherungsvermittler über das/die Versicherungsunternehmen registrieren lässt.

Über die Einzelheiten hierzu informiert der in der rechten Spalte zur Verfügung stehende Download.

DOKUMENT-NR. 4162

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