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Stand: Januar 2012
Mitwirkungspflichten für Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz
Einleitung
Sicherlich denkt heutzutage niemand bei dem Begriff „Geldwäsche” an die Waschmaschine voller Bargeld, das vom „Schmutz” der organisierten Kriminalität gereinigt wird. Doch hinter diesem bildlichen Begriff bleibt das Thema für viele Unternehmen wenig konkret und kaum greifbar. Dieses Merkblatt richtet sich vorwiegend an die vom Geldwäschegesetz (GWG) betroffenen Unternehmen aus dem Nichtfinanzbereich, wie z. B. Händler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und Berater. Für die Finanzbranche gelten bei der Geldwäscheprävention zusätzliche Verpflichtungen aus anderen Spezialgesetzen, auf die hier nicht näher eingegangen wird.
1. Wer ist vom GWG betroffen?
2. Was ist Geldwäsche? Wo kann sie vorkommen?
3. Was will das Gesetz erreichen?
4. In welchen Fällen (Wann) müssen Unternehmen tätig werden?
5. Erleichterungen für Gewebetreibende, die mit Gütern handeln
6. Pflichten für Unternehmen nach dem GWG
6.1 Risikoorientierter Ansatz
6.2 Allgemeine Sorgfaltspflichten
6.3 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
6.4 Verstärkte Sorgfaltspflichten
6.5 Dokumentation
6.6 Interne Sicherheitsmaßnahmen und Schulung der Mitarbeiter
6.7 Verdachtsanzeigen
6.8 Übertragung / Auslagerung der Sorgfaltspflichten auf Dritte
6.9 Folgen, wenn die Pflichten nach dem GWG nicht erfüllt werden können
7. Kontrolle durch Behörden; Konsequenzen bei Verstößen
1. Wer ist vom GWG betroffen?
Der Kreis der durch das Gesetz betroffenen Unternehmen ist groß. Neben der kompletten Finanz- und Versicherungswirtschaft sind auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Spielbanken, etc. erfasst. Insbesondere sind auch juristische oder natürliche „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln” (Groß- und Einzelhandel) von dem Gesetz betroffen. Eine genaue und abschließende Aufstellung der durch das GWG Verpflichteten findet sich in § 2 Abs. 1 GWG. Das Gesetz bezeichnet alle Unternehmen und Personen, die vom Anwendungsbereich erfasst sind, als „Verpflichtete”. Wer dort nicht genannt ist, muss das GWG nicht beachten (z.B. Hotelbetriebe).
Speziell aus dem „Nichtfinanzbereich” sind beispielsweise folgende Gewerbetreibende bzw. Branchen vom Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes erfasst:
Betroffen ist damit grundsätzlich der gesamte Handel („Personen, die gewerblich mit Gütern handeln”). Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen. Innerhalb dieser großen Gruppe gibt es Branchen, die typischerweise wegen ihrer Produkte mit größeren Barbeträgen zu tun haben und daher als Zielgruppe für Geldwäschegeschäfte in Betracht kommen können:
Da im industriellen Bereich (der zum Güterhandel zu zählen ist) nur selten Barzahlungen vorkommen dürften, ist die Industrie in der Praxis nur zum Teil vom GWG betroffen (praktisch relevant bleiben die organisatorischen Sorgfaltspflichten, siehe Punkt 6.6). Das GWG ist nur anwendbar, wenn die Verpflichteten in Ausübung ihres Geschäfts oder Berufs handeln. Rein privates Handeln unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes.
2. Was ist Geldwäsche? Wo kann sie vorkommen?
Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Diese illegalen Einnahmen werden bei der „Wäsche” in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeführt. Das Problem dabei ist: Geldwäschevorgänge sind schwer als solche erkennbar, da sie meist gut getarnt sind und nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften und Transaktionen unterschieden werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Handlungen oft grenzüberschreitend stattfinden. Zur Aufklärung von Geldwäschevorgängen sind die Behörden deshalb auf weiterführende Informationen und die Zusammenarbeit mit den Unternehmen angewiesen.
Die meisten Unternehmer und Unternehmerinnen werden davon ausgehen, dass sie das Thema Geldwäsche nicht betrifft, sondern allenfalls „die Großen”. Zwar ist es zutreffend, dass die Finanzbranche viel stärker von den Problemen der Geldwäsche betroffen ist, doch auch ein Kfz-Händler kann zur Zielscheibe von Geldwäschegeschäften werden. Hier will das Geldwäschegesetz ansetzen und verpflichtet viele Unternehmen – egal ob klein oder groß – zur Mitwirkung bei der Geldwäschebekämpfung. Neben den Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz gibt es zahlreiche andere Gesetze, die Regelungen zur Geldwäsche beinhalten, so z.B. auch einen eigenständigen Straftatbestand in § 261 Strafgesetzbuch (StGB).
3. Was will das Gesetz erreichen?
Das Geldwäschegesetz verfolgt zwei Ziele, die weitgehend miteinander verknüpft werden.
Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OK)
Hauptziel ist es, die illegalen Gewinne aus dem Bereich der OK besser bekämpfen und aufspüren zu können. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass insbesondere Finanzunternehmen, aber auch viele weitere Unternehmen zu einer entsprechenden Mitwirkung (z.B. Überprüfung ihrer Kunden) verpflichtet werden. So soll die Weiterleitung von illegalem Geld in den normalen Wirtschaftskreislauf erschwert und unterbunden werden. Auch die Verschleierung dieser Finanzströme soll dadurch deutlich erschwert werden.
Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung
Dieser Gesetzeszweck kam 2008 neu hinzu. Die Finanzierung von schweren Straftaten in Gestalt des internationalen Terrorismus soll verhindert werden, indem man versucht, solchen Taten die finanzielle Grundlage zu entziehen.
4. In welchen Fällen (Wann) müssen Unternehmen tätig werden?
Das Geldwäschegesetz enthält eine ganze Reihe an Sorgfaltspflichten, die die betroffenen Unternehmen (=”Verpflichtete”) erfüllen müssen. Die Besonderheit ist allerdings, dass die meisten Pflichten durch bestimmte Situationen ausgelöst werden. Nur wenn diese sogenannten „Auslösetatbestände” vorliegen, müssen die Unternehmen tätig werden. Diese Fälle sind in § 3 Abs. 2 GWG aufgezählt. In folgenden Fällen müssen die nach dem GWG verpflichteten Unternehmen tätig werden:
Das GWG enthält noch eine Reihe an organisatorischen Pflichten, die dauerhaft und ohne einen speziellen Auslösetatbestand erfüllt werden müssen (z.B. Dokumentationspflichten oder die Aufstellung interner Sicherheitsmaßnahmen. Weitere Informationen hierzu finden Sie ab Punkt 6.5).
5. Erleichterungen für Gewebetreibende, die mit Gütern handeln
Für den großen Bereich der Güterhändler (Groß- und Einzelhandel, z.B. Autohändler, Kunsthändler, Verkauf von Industrieprodukten) ist im Gesetz eine deutliche Erleichterung vorgesehen. Denn das Gesetz sieht vor, dass diese nur in bestimmten Fällen Verpflichtungen nach dem GWG erfüllen müssen. Die oben genannten „Auslösetatbestände” für die Verpflichtungen nach dem GWG werden auf folgende Punkte reduziert:
Güterhändler müssen nur in wenigen Fällen ihre Vertragspartner / Kunden identifizieren, da für sie die beiden am häufigsten vorkommenden Auslösetatbestände im Zusammenhang mit laufenden Geschäftsbeziehungen (Begründung einer Geschäftsbeziehung und Durchführung einer Transaktion außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen) nicht anwendbar sind. Da damit auch in vielen Fällen die Pflicht zur Identifizierung des Kunden entfällt, kann es – mangels der Notwendigkeit einer Identifizierung – auch nicht zu „Zweifeln des Verpflichteten an den Identitätsangaben des Kunden” kommen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, wenn der anwesende Kunde nicht im eigenen Namen, sondern für eine nicht anwesende natürliche Person Verträge abschließen möchte. Dies dürfte in der Praxis aber kaum gegenüber dem Händler offen gelegt werden.
Beispiele zu Punkt 5:
Ein KfZ-Händler muss die Sorgfaltspflichten nach dem GWG beachten, wenn er einem Kunden ein Auto für 15.000 Euro oder mehr verkauft und der Kunde bar bezahlen möchte. Dagegen müssen Güterhändler nicht allein deshalb Sorgfaltspflichten nach dem GWG erfüllen, weil Sie eine neue, auf Dauer angelegte, Geschäftsbeziehung mit einem Kunden begründen. Auch bei Onlinehändlern oder Ebay Geschäften wird man mangels Barzahlung nur in seltenen Fällen (bei konkreten Verdachtsfällen) zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten kommen. Allgemeine organisatorische Pflichten bleiben allerdings auch für solche Güterhändler bestehen.
6. Pflichten für Unternehmen nach dem GWG
Das GWG kennt verschiedene Arten von Pflichten. Diese lassen sich ganz grob in zwei unterschiedliche Arten einteilen:
6.1 Risikoorientierter Ansatz
Der Gesetzgeber versucht über einen risikoorientierten Ansatz zu vermeiden, dass selbst bei äußerst vagen Risiken unverhältnismäßig hohe Handlungsfolgen ausgelöst werden. Deshalb ist es Aufgabe des Unternehmens in den relevanten Fällen den Sachverhalt einer Risikogruppe zuzuordnen (hohes, mittleres, geringes Risiko). Entsprechend dieser Zuordnung werden verstärkte, allgemeine oder vereinfachte Sorgfaltspflichten ausgelöst. Für alle drei Varianten der Sorgfaltspflichten sieht der Gesetzgeber jeweils einen Katalog von Maßnahmen vor, die der Unternehmer dann erfüllen muss. Allerdings bleibt ihm überlassen, wie und in welchem Umfang er diese Pflichten erfüllt. Der Unternehmer hat hier Freiheiten, um in Fällen mit geringerem Risiko keinen großen bürokratischen Aufwand betreiben zu müssen. Dem nach diesem Gesetz Verpflichteten wird die Gesetzesanwendung dadurch erschwert, dass manche vom Gesetzgeber vorgesehenen Mittel offensichtlich ungeeignet sind, etwas zur Aufdeckung der Finanzströme von organisierten Verbrechen oder Terrorismus beizutragen. Außerdem werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die offen lassen, welches Verhalten konkret von den Verpflichteten verlangt wird. Darauf wird noch näher eingegangen.
Es finden also zwei Schritte statt:
6.2 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Liegt eine Situation mit mittlerem Risiko vor, so sieht das GWG vier allgemeine Sorgfaltspflichten vor. Diese sind in § 3 Abs. 1 GWG abschließend aufgezählt:
Die Verpflichteten müssen diese Sorgfaltspflichten allerdings nur dann erfüllen, wenn einer der genannten abschließenden Auslösetatbestände (unter Punkt 4, bzw. 5 bei Güterhändlern) vorliegt.
6.2.1 Identifizierung
Wie hat die Identifizierung zu erfolgen?
Eine der wichtigsten Sorgfaltspflichten nach dem GWG stellt die Identifizierung des Vertragspartners dar („know your customer”- Prinzip). Jede natürliche oder juristische Person, mit der eine Geschäftsbeziehung unterhalten wird, kommt in Betracht. Der Zeitpunkt und die Art und Weise der Identifizierung, ist sehr detailliert in § 4 GWG geregelt. Die Kernpunkte sind:
bei natürlichen Personen:
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften:
Besonderheit bei einem dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten:
Muss der Kunde / Vertragspartner mitwirken?
Ja, dieser hat nach dem GWG dem Verpflichteten „die – notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen”. Das Gesetz sieht keine Mittel zur Erzwingung dieser Angaben vor. Zumindest in schwerwiegenden Fällen muss auf das Geschäft verzichtet werden.
Wann hat die Identifizierung zu erfolgen?
Liegt ein Auslösetatbestand vor, der ein Unternehmen zur Identifizierung verpflichtet (Beispiel: Ein Versicherungsvermittler von Lebensversicherungen begründet eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung zu einem neuen Kunden), so muss die Identifizierung normalerweise vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion erfolgen. Hiervon ist eine Ausnahme vorgesehen, die im praktischen Geschäftsalltag allerdings sehr häufig vorkommen dürfte: Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn es durch die vorherige Identifizierung zu einer Behinderung des Geschäftsablaufs kommen würde (Dies dürfte praktisch immer der Fall sein). Zusätzlich muss der Unternehmer das Risiko für ein entsprechendes Delikt als gering erachten.
Wann kann von der Identifizierung abgesehen werden, obwohl ein Auslösetatbestand vorliegt?
Wenn der Kunde/Vertragspartner bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert wurde, die Angaben damals dokumentiert wurden und kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht.
Zur Dokumentation dieser erhobenen Angaben: siehe Punkt 6.5
6.3 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Für bestimmte, abschließend aufgezählte Fälle geht das GWG von einem deutlich reduzierten Risiko eines Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsdelikts aus. Liegt eine Geschäftsbeziehung zu einer dieser im Gesetz aufgezählten 4 Fallgruppen vor, so gelten vereinfachte Sorgfaltspflichten. Hierzu gehören im Wesentlichen Geschäftsbeziehungen und Geschäftshandlungen der Verpflichteten zu folgenden Kunden:
Folge:
Trotz Vorliegen einer der drei nachfolgenden Auslösetatbestände
können die allgemeinen Sorgfaltspflichten (vgl. § 3 Abs. 1 GWG) entfallen. D.h. der verpflichtete Unternehmer muss keine Sorgfaltspflichten wie z.B. die Identifizierung erfüllen.
Ausnahme:
Stellt der Verpflichtete auch in einer solchen privilegierten Geschäftsbeziehung Tatsachen fest, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen, dann gelten die Erleichterungen nicht (Auslösetatbestand § 3 Abs. 2 Nr. 3 GWG bleibt also auch bei privilegierten Geschäftsbeziehungen bestehen).
Beispiel für eine Erleichterung:
Ein Immobilienmakler soll dauerhaft für eine Bank Grundstücke vermitteln. Hier wäre der Makler von den allgemeinen Sorgfaltspflichten (siehe Punkt 6.2) befreit. Er braucht also weder seinen Vertragspartner (Bank) zu identifizieren, noch die Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen, etc.
Besonderheit für Güterhändler:
Da Güterhändler bereits durch andere Vorschriften privilegiert sind, bleibt für die vereinfachten Sorgfaltspflichten bei Ihnen nur wenig Raum.
6.4 Verstärkte Sorgfaltspflichten
In bestimmten Fällen, die das Gesetz allerdings nicht abschließend nennt, wird das Risiko für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsdelikte als besonders hoch eingeschätzt. Liegt also ein Auslösetatbestand (vgl. Punkt 4.) vor und stuft der Unternehmer anschließend eine Situation in die Risikogruppe „verstärkte Sorgfaltspflichten” ein, so bedeutet dies, dass er nicht nur die allgemeinen Sorgfaltspflichten (vgl. Punkt 6.2, bzw. § 3 Abs. 1 GWG) beachten muss, sondern zusätzliche Pflichten hinzukommen. Zwei Situationen, bei denen der Gesetzgeber (bei Vorliegen eines Auslösetatbestands) immer von einem erhöhten Risiko ausgeht, benennt das Gesetz explizit. D.h. immer wenn ein solcher Fall festgestellt wird, müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die erhöhten Sorgfaltspflichten erfüllt werden:
6.4.1 Politisch exponierte Personen (PEP)
Eine solche Risikogruppe stellen die Geschäftsbeziehungen zu PEPs dar (vgl. § 6 Abs 2 Nr. 1 GWG). Hierzu zählen „nicht im Inland ansässige natürliche Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben”. (Mit anderen Worten werden auch in Deutschland tätige PEPs erfasst, die im Ausland wohnen). Der Kreis der davon berührten Personen/ Ämter ist allerdings stark eingeschränkt, so sind nur hohe Ämter wie Minister, Parlamentsmitglieder, Botschafter, Bundesrichter etc. davon betroffen. In der Regel werden als wichtige öffentliche Ämter nur Ämter auf nationaler Ebene angesehen (z.B. eine im Inland vergleichbare Stellung wären Bundesminister oder Mitglieder des Bundestages). Die genaue Liste der betroffenen PEPs können Sie in der entsprechenden EU-Richtlinie (EG RL 2006/70 EG) – auf die das GWG direkt Bezug nimmt – nachlesen. Diese ist auf der linken Seite abrufbar. Um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden gelten die verstärkten Sorgfaltspflichten auch für Geschäftsbeziehungen zu Angehörigen von PEPs (Ehe-/ Lebenspartner; Kinder; Eltern) oder den PEPs bekanntermaßen nahestehenden Personen. Hierzu zählen aber nur Personen mit denen die PEPs gemeinsame Geschäftsbeziehungen unterhalten und wenn dies den Verpflichteten bekannt ist (z.B. Mitgesellschafter eines Unternehmens, in denen auch die PEP Gesellschafter ist). Bei den Angehörigen und den nahestehenden Personen kommt es nicht auf deren Wohnsitz an. Die verstärkten Sorgfaltspflichten gelten noch für ein Jahr weiter, nachdem die PEP ihr Amt/ Funktion beendet hat. Will ein nach dem GWG verpflichtetes Unternehmen Vertragsbeziehungen zu einer solchen PEP unterhalten, so gelten zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die nachfolgenden verstärkten Sorgfaltspflichten, die alle erfüllt werden müssen:
Um überhaupt herauszufinden, ob es sich beim Vertragspartner um eine PEP handelt, haben die Unternehmen „angemessene risikoorientierte Verfahren” anzuwenden. Was hierunter konkret zu verstehen ist, bleibt das Gesetz schuldig. Ein intensiver Aufwand, um solche PEPs zu identifizieren, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. In der Praxis dürfte daher sehr viel Fingerspitzengefühl bei den Verpflichteten erforderlich sein, um hier mögliche Anhaltspunkte abzufragen, ohne Gefahr zu laufen, den Geschäftsbetrieb zu gefährden oder diskriminierende Fragen zu stellen.
6.4.2 Vertragspartner ist nicht persönlich anwesend
Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, so gelten ebenfalls zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten. Diese sind im einzelnen in § 6 Abs 2 Nr. 2 GWG aufgezählt.
6.5 Dokumentation
Um bei möglichen späteren Ermittlungen auf die von den verpflichteten Unternehmen erhobenen Angaben zurückgreifen zu können, bestehen Dokumentationspflichten. Diese betreffen folgende Punkte:
Beispiel:
Speicherpflichten bei der Identitätsfeststellung:
Unter Punkt 6.2.1 sind die umfangreichen Angaben aufgelistet, die bei der Identitätsfeststellung einer natürlichen oder juristischen Person zu erheben sind. Wie all diese Angaben im Einzelnen nun zu dokumentieren sind, schreibt das Gesetz nicht vor. D.h. es würde auch eine handschriftliche Erfassung der genannten Angaben genügen. Allerdings macht das Gesetz zwei Vorschläge, wie die Dokumentationsanforderungen bei der Identifizierung erfüllt werden können:
Die Daten können auch elektronisch gespeichert werden. Das GWG erlaubt es, dass die Dokumentationspflichten durch einen Dritten durchgeführt werden. Die Details sind in §§ 8, 9 Abs. 3 GWG geregelt. Jedoch ist vor der vertraglichen Übertragung der Dokumentationspflichten auf einen Dritten, die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
6.6 Interne Sicherheitsmaßnahmen und Schulung der Mitarbeiter
Alle nach dem GWG verpflichteten Unternehmen müssen interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. Das Gesetz listet danach für den Nichtfinanzbereich zwei interne Sicherheitsmaßnahmen auf, die jeder Verpflichtete erfüllen muss. Die konkrete Ausgestaltung bleibt dabei den Unternehmen überlassen, so dass diese an Größe, Risiko, etc. angepasst werden können (Man wird von einem einfachen einzelnen Onlineshopbetreiber kaum ein umfassendes internes Sicherheitsmaßnahmenkonzept verlangen können).
Das GWG erlaubt es, die internen Sicherungsmaßnahmen durch einen Dritten durchführen zu lassen. Die Details sind in § 9 Abs. 3 GWG geregelt (siehe hierzu Punkt 6.8). Vor einer solchen Übertragung auf Dritte, muss die zuständige Behörde ihre Zustimmung geben.
6.7 Verdachtsanzeigen
Unabhängig von etwaigen Auslösetatbeständen besteht in folgenden Fällen immer eine Anzeigepflicht:
Wenn ein verpflichtetes Unternehmen Tatsachen feststellt, „die darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 StGB oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird” Die Feststellung von Tatsachen erfordert mehr als nur einen bloßen Verdacht.
Ein Beispiel für eine verdachtsbegründende Tatsache könnte sein:
Die Anzeige ist unverzüglich sowohl bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft, Polizei), als auch beim Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, anzuzeigen. Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsanzeigen nicht informiert werden. Die Verpflichtung gilt auch für erst nachträglich festgestellte Verdachtsfälle bei bereits abgeschlossenen Vorgängen. Wer den Strafverfolgungsbehörden eine solche Tatsache anzeigt, kann wegen dieser Anzeige - außer in den Fällen, in denen die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde – nicht verantwortlich gemacht werden. Die Probleme zur Abgrenzung von Denunziation und deren rechtlichen Risiken ist offensichtlich.
6.8 Übertragung / Auslagerung der Sorgfaltspflichten auf Dritte
Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, wie die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die ein Verpflichteter zu beachten hat, auf Dritte „ausgelagert” bzw. übertragen werden können. Diese sind in § 7 GWG aufgezählt. Teilweise bestehen dabei umfangreiche Vorgaben, wie ein solcher Dritter ausgewählt werden muss und welche Anforderungen er dabei zu erfüllen hat.
Grundsätzlich können dabei jedoch nur die allgemeinen Sorgfaltspflichten übertragen werden. Eine Übertragung der verstärkten Sorgfaltspflichten sieht das Gesetz nicht vor. Auch die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung verbleibt beim jeweiligen Verpflichteten und kann nicht übertragen werden. Die letztendliche Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt allerdings immer beim verpflichteten Unternehmen und kann nie auf Dritte übertragen werden.
6.9 Folgen, wenn die Pflichten nach dem GWG nicht erfüllt werden können
Können die Pflichten dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden (vgl. § 3 Abs. 6 GWG). Hierbei ist aber immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, so dass die Verpflichtung durchaus entfallen kann, wenn nach Abwägung des wirtschaftlichen Interesses des Verpflichteten an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko des jeweiligen Vertragspartner und der jeweiligen Transaktion eine Beendigung unangemessen wäre. Besteht aufgrund von Tatsachen sogar ein Verdacht auf ein Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsdelikt, so darf die Transaktion nicht ohne Erlaubnis der Behörde durchgeführt werden (vgl. § 11 GWG).
Beispiel:
Verkauft z.B. ein Juwelier ein Diamantcollier im Wert von 15.500 Euro und der Kunde möchte bar bezahlen, so muss der Juwelier z.B. die Identität des Kunden vor dem Verkauf klären (Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1, die aufgrund des Auslösetatbestands „Bargeldgeschäfte von mehr als 15.000 Euro” beachtet werden müssen) Gegebenenfalls kommen weitere Pflichten hinzu. Gelingt z.B. die Identifizierung nicht, weil der Kunde keinen Ausweis dabei hat, oder hätte der Juwelier einen Verdacht, dass hier möglicherweise ein Geldwäschedelikt vorliegen könnte, so darf er den Verkauf im Regelfall nicht durchführen. Bei einem Verdacht muss er sich zudem an die Behörden (Staatsanwaltschaft und BKA) wenden. Dies erfordert von den betroffenen Unternehmen in der Praxis viel Fingerspitzengefühl.
7. Kontrolle durch Behörden; Konsequenzen bei Verstößen
Die Behörden, die die Einhaltung des GWG überwachen, sind in § 16 GWG geregelt. Für den Nichtfinanzbereich sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien zuständig. Auf der Homepage der Regierungspräsidien finden Sie weitere Informationen zum Thema Geldwäsche. Den Link finden Sie auf der linken Seite. Bei Verstößen gegen die Pflichten des GWG können die Behörden Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen. Zudem sind die Behörden verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen.
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