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BERATUNG UND INFORMATION

CE-Kennzeichnung

Hinweis: Die Ausführungen auf dieser Seite behandeln die Grundlagen der CE-Kennzeichnung nach dem „Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte” (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz = GPSG). Seit März 2008 besteht für Unternehmen zusätzlich die Pflicht zur CE-Kennzeichnung von Produkten, die unter die sogenannte Ökodesign-Richtlinie fallen (in Deutschland umgesetzt durch das „Energiebetriebene-Produkte-Gesetz” = EBPG). Informationen zur Ökodesign-Richtlinie finden Sie hier.

CE-Kennzeichnung und RoHS-Richtlinie: Mit der neuen "Richtlinie 2011/65/EU vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten" wird die bisherige RoHS-Richtlinie 2002/95/EG ersetzt. Sie muss bis 2. Januar 2013 ins nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Dann werden auch Produkte, die unter die RoHS-Richtlinie fallen, der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen. Informationen zur Novelle der RoHS-Richlinie finden Sie hier .

Das CE-Kennzeichen
– ist eine Art technischer Reisepass für bestimmte Produktgruppen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
– ist Pflicht für bestimmte Produktgruppen, die innerhalb des europäischen Binnenmarktes erstmalig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
– besagt, dass der Hersteller Mindest-Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für sein Produkt einhält.

Welche Produktgruppen betrifft das? top

  • Beispielsweise unterliegen Maschinen, Druckgeräte sowie elektrische und/oder elektronische Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen, der Kennzeichnungspflicht.
  • Der Hersteller ist zur CE-Kennzeichnung verpflichtet, wenn auf sein Produkt eine oder mehrere der 21 EU-Richtlinien anzuwenden sind (s. Liste der 21 Richtlinien in der linken Spalte).
  • Jeder Hersteller prüft in eigener Verantwortung, welchen Richtlinien sein Produkt unterliegt.
  • Ein Produkt, auf das keine der 21 Richtlinien anzuwenden ist, darf nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.

Ich muss mein Produkt kennzeichnen, was nun? top

Das Produkt durchläuft nun das Konformitätsbewertungsverfahren. Bei erfolgreicher Bewertung kann der Unternehmer die Konformitätserklärung selbst erstellen.

  1. Konformitätsbewertungsverfahren
    Für jede der 21 Richtlinien gibt es eine klare strukturierte Vorgehensweise für die Konformitätsbewertung. Sie finden die Flussdiagramme für das Konformitätsverfahren im Leitfaden der Europäischen Kommission ab S. 98 (s. Link zum Download in der linken Spalte).
    Die Konformitätsbewertung erfolgt entsprechend den Richtlinien entweder durch den Hersteller oder durch eine „Benannte Stelle”, wie bspw. eine technische Prüforganisation.
    Den Link zur aktuellen Liste der „Benannten Stelle” finden Sie ebenfalls in der linken Spalte.
  2. Technische Dokumentation
    Der Hersteller ist verpflichtet, technische Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Produkts zu erstellen, und mindestens zehn Jahre ab dem letzten Datum der Herstellung des Produkts aufzubewahren.
  3. Konformitätserklärung
    Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Herstellers oder dessen Bevollmächtigten, der die Erklärung ausstellt
  • Produktdetails (Fabrikat, Typ, Los-, Chargen oder Seriennummer, Ursprung)
  • Alle angewandten Richtlinien
  • präzise und vollständige Angaben über technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden
  • Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung
  • Unterschrift und Funktion oder eine gleichwertige Kennzeichnung des Bevollmächtigten
  • Erklärung, dass der Hersteller und ggf. sein Bevollmächtigter die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Konformitätserklärung trägt
  • Ggf. Angaben zur benannten Stelle
  • Ggf. Name und Anschrift der Person, die die technische Dokumentation aufbewahrt
  • Ggf. zusätzliche Angaben (Qualität, Kategorie)


In der linken Spalte finden Sie ein Bespiel für eine Konformitätserklärung für eine Maschine.
Bei bestimmten Produktgruppen muss die Konformitätserklärung dem Produkt beigelegt werden.
In diesem Fall muss die Konformitätserklärung in der Amtsprache des Landes, in dem das Produkt
genutzt wird, verfasst sein.
Generell muss die Konformitätserklärung in einer der Amtsprachen der Gemeinschaft ausgestellt
werden.

  1. Anbringen der CE-Kennzeichnung
    Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller selbst bzw. seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die CE-Kennzeichnung eine bestimmte vorgeschriebene Proportion hat, gut sichtbar, leserlich und dauerhaft befestigt ist.
    Sofern eine benannte Stelle am Verfahren beteiligt war, muss die jeweilige Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen.

Wie muss das CE-Zeichen aussehen? top

Das CE-Zeichen hat ein genau vorgeschriebenes Schriftbild, das eingehalten werden muss.
Sie können es verkleinern oder vergrößern, wobei Sie die Proportionen beibehalten müssen. Das CE-Zeichen muss mindestens 5 mm hoch sein.
Sie finden die offizielle Vorlage der Europäischen Kommission in der linken Spalte zum Downloaden.

Was muss ich als Importeur beachten? top

Sofern der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, muss der Importeur die Konformitätserklärung und die technischen Dokumente beibringen können. Der Importeur sollte sich daher eine schriftliche, förmliche Zusicherung des Herstellers ausstellen lassen, dass ihm die Unterlagen zugänglich gemacht werden. Der Importeur muss sicherstellen, dass er jederzeit zum Hersteller Kontakt aufnehmen kann.

Wird die Einhaltung der Richtlinien überwacht? top

In der Bundesrepublik Deutschland ist beispielsweise die Bundesnetzagentur für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit und zu den Telekommunikationseinrichtungen zuständig. Die Gewerbeaufsichtsämter nehmen auf Länderebene ebenfalls die Funktion der Marktaufsicht wahr.
Die zuständigen Marktaufsichtsbehörden dürfen

  • regelmäßige Besuche auf dem Gelände von Handels-, Industrie- und Lagereinrichtungen durchführen
  • Arbeitsplätze und andere Stätte, an denen das Produkt in betrieb genommen wird, besuchen
  • Stichproben prüfen und Vor-Ort kontrollieren
  • Produktproben entnehmen und Tests durchführen
  • Erforderliche Informationen anfordern

Außerdem erfolgt eine zusätzliche, eigendynamische Überwachung durch

  • Arbeitsaufsichtsbehörden, die die Sicherheit am Arbeitsplatz kontrollieren
  • Freiwillige Initiativen zur Produktzertifizierung oder Qualitätssicherung
  • Konkurrenten

Mit welchen Konsequenzen muss ich bei Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht rechnen? top

Sie haben zunächst die Möglichkeit, Ihr Produkt auf Konformität zu überprüfen und die Konformität herzustellen. Bei Gefahr von Gesundheit und Sicherheit können allerdings auch sofort Maßnahmen ergriffen werden.

Wird kein Ergebnis erzielt, wird die Marktaufsichtsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produktes einschränken oder sogar untersagen. Je nach Grad der Nichtkonformität sind strafrechtliche Sanktionen möglich.

Welche anderen Prüfzeichen, Normen und Richtlinien gibt es? top

!!! Wenn Ihr Produkt nicht der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegt, müssen Sie vielleicht andere Prüfzeichen, Normen und Richtlinien anwenden.

Obligatorisch sind beispielsweise:

  • Das PSE-Zeichen auf dem japanischen Markt für elektrische Produkte und Materialsicherheit
  • Das UL AR-Zeichen in Argentinien für elektrische Produkte
  • Das NOM-Zeichen in Mexiko für bspw. elektronische Produkte, Gasgeräte
  • Das CCC-Zeichen auf dem chinesischen Markt
  • Das Gost-R in Russland für bspw. IT-Equipment
  • Das internationale E-Prüfzeichen für Fahrzeuge sowie fahrzeugtechnische Bauteile und Ausrüstungsgegenstände (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, www.bmvbs.de)

Freiwillig können Sie Ihr Produkt kennzeichnen beispielsweise mit

  • Dem GS-Zeichen
    Das GS-Zeichen als freiwilliges Zertifikat steht für geprüfte Sicherheit und garantiert dem Verbraucher eine sichere Handhabung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gerätes. Eine Liste der Prüfstellen finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de).
  • Normen
    Mit der freiwilligen Anwendung von Normen können Sie klar definierte Standards über die Mindestanforderungen hinaus aufweisen und somit das Vertrauen der Verbraucher in Ihr Produkt erhöhen. Normen werden verbindlich, sobald sie Vertragsbestandteil sind. www.din.de

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