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Illustration

INNOVATION UND UMWELT

Geschmacksmuster

Mit diesem Schutzrecht können Sie die äußere Form und Farbe, also das Design Ihrer Produkte schützen lassen. Es kann für dreidimensionale Gegenstände (z. B. Autos, Werkzeuge, Möbel, Spielzeug) und zweidimensionale Muster (z. B. Stoffe, Tapeten, Logos, Grafiken, Icons) angemeldet werden.
Sie können ein Geschmacksmuster für Ihr Design anmelden, wenn es „Neu” ist und „Eigenart” hat. Es darf demnach bisher keine vergleichbare Farb-/Formgestaltung existieren und der Gesamteindruck, den das Muster beim informierten Benutzer hervorruft, muss sich von bereits eingetragenen Mustern unterscheiden.
ACHTUNG: Der Geschmacksmusterschutz ist nicht ab Anmeldung sondern erst mit der Eintragung ins Geschmacksmusterregister wirksam!
Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Geschmacksmuster gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es können auch EU-weite Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder internationale Geschmacksmuster angemeldet werden.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) - Europäische Geschmacksmuster
World Intellectual Property Organization (WIPO) - Internationale Geschmacksmuster
Gesetzliche Grundlage sind in Deutschland das Geschmacksmustergesetz und die Geschmacksmusterverordnung.

Fakten zum Deutschen Geschmacksmuster

Schutz von:

  • Design (= äußere Gestaltung von Gegenständen)

Kein Schutz von:

  • Funktion von Gegenständen

Bedingung für Erteilung:

  • Weltweite Neuheit mit Ausnahme einer 12-monatigen Neuheitsschonfrist
  • Eigenart, d. h. es muss sich im Einzelvergleich erkennbar von anderen Geschmacksmustern unterscheiden

Formales:

  • Laufzeit maximal 25 Jahre
  • Formale Prüfung der Anmeldeunterlagen
  • Möglichkeit der Aufschiebung der Veröffentlichung (30 Monate)
  • Schutzbeginn erst ab Eintragung ins Geschmacksmusterregister
  • Gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland!

Gebühren in Euro (überschlägig)

  • Anmeldung (inkl. 10 Muster) 70
  • Ab dem 11. bis 100. Muster je 7
  • Bekanntmachungspauschale
    pro Muster oder Modell je 12

Aufrechterhaltungsgebühren
Pro Muster

  • Für das 6. bis 10. Jahr 90
  • Für das 11. bis 15. Jahr 120
  • Für das 16. bis 20. Jahr 150
  • Für das 21. bis 25. Jahr 180

DOKUMENT-NR. 8264

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