Wesentliche Neuerung ist, dass ein gewerblicher Sammler, sofern er bei den privaten Haushalten getrennt gehaltene Wertstoffe einsammeln will, nachweisen muss, dass er wesentlich leistungsfähiger ist sowie eine höhere gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit anbietet, als die Kommune. Damit ist die Tür für eine weitere Liberalisierung in der kommunalen Abfallwirtschaft zwar geöffnet, aber fast wieder geschlossen worden.
Der Einigung des Vermittlungsausschusses (VA) am 8.02. haben der Bundestag am 9.02. und der Bundesrat am 10.02.2012 abschließend zugestimmt.
Insgesamt enthält das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz somit auf Basis der Kabinettsfassung vom 30.03.2011 (s. Anlage 2) zusätzlich die Änderungen des Bundestages plus die VA-Einigung (s. Anlage 3). Das BMU wird in den nächsten Tagen eine Lesefassung auf seiner Homepage (www.bmu.de) veröffentlichen. Das Gesetz soll noch im Februar veröffentlicht werden, damit es zum 1. Juni 2012 in Kraft treten kann. Das BMU wird auch einen Katalog von rechtlichen Umsetzungsmaßnahmen vorlegen; darunter insbesondere die neue Erlaubnisbeförderungsverordnung, die neue Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe sowie weitere Verordnungsnovellen, mit denen u. a. die neue Abfallhierarchie umgesetzt wird.
Nach der Novelle ist vor der Novelle, denn nun ist offensichtlich für BMU der Weg frei für das neue Wertstoffgesetz bzw. die anstehende Novelle der Verpackungsverordnung. Dazu will BMU in nächster Zeit erste Eckpunkte vorlegen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist offen; nach dem Willen des Deutschen Bundestages soll dieses noch in diesem Jahr abgeschlossen sein!(?)
Nun zu der VA-Einigung
- Das Bundeskabinett hat in § 17 (Überlassungspflichten) zunächst festgelegt, dass nach Abs. 2 Zi. 1 keine kommunale Überlassungspflicht für produktbezogene Rücknahme und Rückgabepflichten bestehen (z. B. Verpackungsverordnung). Dies bleibt im neuen Gesetz bestehen.
- Nach Abs. 3 ist die neue gewerbliche Sammlung bei den privaten Haushalten nur zulässig, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährdet wird. Der Deutsche Bundestag hat dies bereits kommunalfreundlicher ergänzt bzw. geändert. Eine Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers besteht u. a. auch dann, wenn die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird. Zusätzlich hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass eine gewerbliche Sammlung nicht zulässig ist (Satz 4), wenn der Private die angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen selbst oder unter Beauftragung Dritter nicht in mindestens gleichwertiger Weise erbringt wie die Kommune und die Kommune die Erbringung gleichwertiger Leistungen nicht konkret plant.
Wesentliche Änderung - und nochmalige kommunale Bevorzugung - in der VA-Einigung ist, dass der gewerbliche Sammler, sofern er bei den privaten Haushalten getrennt gehaltene Wertstoffe einsammeln will, nachweisen muss, dass er wesentlich leistungsfähiger (nicht mehr nur gleichwertig) ist als der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Satz 4). Zur Beurteilung dieser Leistungsfähigkeit des gewerblichen Sammlers gehören nach Satz 5 u. a., dass dieser eine höhere gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit anbietet für alle privaten Haushalte im kommunalen Gebiet, als der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Eine wesentlich leistungsfähigere gewerbliche Sammlung der getrennt gehaltenen Wertstoffe bei den privaten Haushalten bestünde beispielsweise, wenn der gewerbliche Sammler eine höhere Sammlungs- und Verwertungsquote erzielt, als die Kommune.
Eine höhere gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit des gewerblichen Sammlers bestünde beispielsweise, wenn er bei den privaten Haushalten Holsysteme anbietet, die Kommune stattdessen nur Bringsysteme.
Nicht im neuen Gesetz ausdrücklich geregelt ist, wer als zuständige Behörde über den Antrag des gewerblichen Sammlers entscheidet. Dies wird/ist durch Landesrecht geregelt; wird wohl die zuständige untere Abfallbehörde sein. Auf jedem Fall unterliegt diese Behörde einem Neutralitätsgebot.
- Die Bundesregierung verdeutlicht in der beigefügten Protokollerklärung (Anlage 4), die dem Bundesrat in der heutigen Sitzung zugeleitet wird und keine Rechtsfolgen hat sondern eine politische Selbstbindung darstellt, dass die getroffenen Regelungen zur gewerblichen Sammlung wettbewerbsrechtlich EU-konform sind sowie die Qualität des Recyclings qualitativ und quantitativ verbessern. Darüber hinaus soll die Zielsetzung bei der Umsetzung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten überprüft werden, auch im Rahmen der künftigen Wertstofftonne sowie den produktbezogenen Regelungen.
Erste DIHK-Einschätzung zur VA-Einigung
- Mit dem grundsätzlichen „Anspruch“ eines privaten Entsorgers, bei den privaten Haushalten die dort getrennt gehaltenen Wertstoffe/Abfälle einzusammeln und zu verwerten, ist die Tür zu einer weiteren Liberalisierung in der kommunalen Abfallwirtschaft zwar geöffnet worden. Leider wurde sie nun wieder fast geschlossen.
- Offen ist, wie viele Unternehmen dies versuchen. Möglicherweise haben größere private Entsorgungsunternehmen die dafür notwendigen personellen, technischen, organisatorischen und finanziellen Ressourcen.
- Die Umsetzung der neuen Rechtslage wird wohl, insbesondere aufgrund vieler unbestimmter Rechtsbegriffe und -folgen, gerichtlich entschieden. Klagen beim Europäischen Gerichtshof sind nicht auszuschließen.
- Zu befürchten ist, dass bei dem neuen Wertstoffgesetz eine ähnlich deutliche kommunale Dominanz im Gesetzgebungsverfahren zu erwarten ist; tendenziell hin zu einer Rekommunalisierung auch bei bestehenden produktbezogenen Regelungen, z. B. bei Verpackungen.
Reaktionen zur VA-Einigung
Wie immer gibt es zu einem derartigen VA-Kompromiss unterschiedliche Beurteilungen:
- Aus Sicht von BM Röttgen (s. Anlage 5) trägt der gefundene VA-Ausgleich zwischen öffentlicher und privater Entsorgungswirtschaft dem EU-Wettbewerbsrecht Rechnung mit einem fairen Wettbewerb zwischen Kommunen und Privaten.
- Deutlicher wird in Anlage 6 der Verband kommunaler Unternehmen(VKU) zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden, die den VA-Kompromiss ausdrücklich begrüßen. Damit werde die Planungssicherheit der Kommunen und Privaten geschaffen; die Abfälle aus Haushalten bleiben weiterhin grundsätzlich überlassungspflichtig. Bei der künftigen Wertstofftonne müssten die kommunalen Erfahrungen und Erfassungsstrukturen einbezogen werden.
- Demgegenüber ist der BDE (s. Anlage 7) enttäuscht, weil damit eine falsche Weichenstellung für den Recyclingstandort Deutschland erfolgt durch neue kommunale Monopole mit höheren Müllgebühren für die Bürger.
- Der bvse (Anlage 8) bereitet sogar schon eine Beschwerde bei der EU-Kommission vor. Die VA-Einigung sei eine eingebaute Innovationsbremse mit kommunalem Monopol.
Quelle: DIHK