Downloads
-
Neue RoHS-Richtlinie
(PDF, 906 KB) (Dokument-Nr.: 83421)
Sie befinden sich hier: Startseite > Innovation und Umwelt > Umwelt > Umwelt - Aktuell > Novelle der RoHS-Richtlinie veröffentlicht
Die Stoffverwendungsverbote in Elektro- und Elektronikgeräten werden mittelfristig ausgeweitet. Sie beruhen auf einer EU-Richtlinie („RoHS“), die in allen EU-Mitgliedstaaten weitgehend gleichlautend umzusetzen war. Die Novelle der RoHS-Richtlinie ist am 1. Juli 2011 im EU-Amtsblatt verkündet worden. Sie sieht unterschiedliche Übergangsfristen von bis zu 8 Jahren vor.
Mit der neuen „Richtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten“ wird die bisherige Richtline 2002/95/EG ersetzt. Sie muss bis 2. Januar 2013 ins nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zur bisherigen RoHS sind nachfolgend dargestellt.
Geltungsbereich (Artikel 2)
Bisher galt die RoHS nur für die Gerätekategorien Nr. 1 bis Nr. 7 und Nr. 10 der WEEE-Richtlinie. Neu aufgenommen werden nun die Gerätekategorien Nr. 8 und Nr. 9 sowie eine erstmals definierte Nr. 11; alle elf Kategorien werden nun im Anhang I der RoHS aufgezählt. Die Bezeichnungen der ersten zehn Kategorien stimmen weitgehend mit den bisher verwendeten überein. Von großer Bedeutung ist die neue Kategorie Nr. 11: „Sonstige Elektro-und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind“.
Damit gilt die RoHS zukünftig für „alle“ Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 3, soweit sie durch Artikel 2, Abs. 4, nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen werden. Insbesondere folgende Geräte fallen aufgrund von Absatz 4 nicht unter die neue RoHS (vgl. nachfolgende Begriffserläuterungen):
Begriffsbestimmungen (in Auswahl, siehe Artikel 3)
Deutlich ausgeweitet werden die Begriffsbestimmungen, mit denen u. a. Hersteller, Bevollmächtigter, Vertreiber und Importeur definiert werden; ebenso die Konformitätsbewertung und Marktüberwachung, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit eines Substitutionsprodukts sowie „Ersatzteile“ (die für ältere Geräte weiterhin erhältlich sein sollen).
Als „Bereitstellung auf dem Markt“ gilt die Abgabe (…) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. „Inverkehrbringen“ bedeutet künftig die „erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt“.
Die Hauptadressaten der RoHS werden also nicht mehr dadurch beschrieben, dass sie Geräte „erstmals in Verkehr bringen“, weil das Wort „erstmals“ nun schon in der Begriffsbestimmung enthalten ist. Hauptadressaten sind künftig somit die „Inverkehrbringer“.
Stoffverwendungsverbote und differenziertes Inkrafttreten
Verboten ist - wie bisher - die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und polybromierten Diphenylether (PBDE). Der einzuhaltende Grenzwert beträgt - wie bisher - 0,01 % bei Cadmium und 0,1 % bei den übrigen Stoffen.
Für erstmals unter die RoHS fallende Gerätetyen werden in Artikel 4, Abs. 3, bzw. in Artikel 2, Abs. 2, unterschiedliche Stichtage festgelegt, ab denen die Grenzwerte spätestens einzuhalten sind:
Ausnahmen von den Stoffverwendungsverboten und deren Befristung
Beibehalten wird das Prinzip der Ausnahmeregelungen, die zuletzt auf 39 Ziffern angewachsen waren und die nun wortgleich im neuen Anhang III der RoHS aufgelistet sind. Einige der 39 Ziffern sind zwar inzwischen für neuere Geräte abgelaufen (Ziffern 18a, 19, 20, 26, 27 und 36), aber gelten weiterhin für Ersatzteile für ältere (vor dem Ablaufdatum in Verkehr gebrachte) Geräte.
Neben den zeitlichen Befristungen, differenziert nach Ziffern im Anhang III, wird neu eine generelle Befristung auf fünf Jahre (aktuell also bis 21. Juli 2016) eingeführt. Verlängerungen sind möglich, müssen aber spätestens 18 Monate vor Ablauf beantragt werden. Was diese Anträge im Einzelnen alles umfassen müssen, wird im neuen Anhang V aufgelistet.
Für die mittelfristig neu betroffenen Kategorien Nr. 8 (medizinische Geräte) und Nr. 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) wird ein separater Anhang IV mit momentan 20 Ausnahmeregelungen eingeführt. Hier beträgt die generelle Befristung sieben Jahre ab den oben genannten Daten im Juli 2014 bzw. 2016 bzw. 2017.
Unabhängig davon sind Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen wie bisher jederzeit möglich, wozu spezielle Abläufe (mit öffentlichen Konsultationen etc.) festgelegt sind.
Die RoHS enthält außerdem etliche, zum Teil mit Fristen versehene, Arbeitsaufträge an die Kommission, z. B. zu einer generellen Überprüfung des Geltungsbereichs bis Mitte 2014 oder zu einer möglichen Ausweitung der Stoffverwendungsverbote z. B. auf bestimmte Phthalate.
Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
Komplett neu sind die Artikel 7 bis 18, mit denen die Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung auf alle Geräte, die der RoHS unterliegen, ausgedehnt werden. Die diesbezüglichen Pflichten der Hersteller, ggf. Bevollmächtigten, Importeure und Vertreiber (z. B. auch zu Gerätekennzeichnungen, Produktrückrufen und Dokumentationen) werden hierzu jeweils im Einzelnen aufgelistet.
Quelle: IHK Südlicher Oberrhein
© Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die IHK Karlsruhe keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die IHK Karlsruhe nicht zu eigen macht.
www.karlsruhe.ihk24.de
© Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die IHK Karlsruhe keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die IHK Karlsruhe nicht zu eigen macht.
www.karlsruhe.ihk24.de