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Aktuell kann es bei der Abfrage italienischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) zu Problemen kommen. Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung in Italien, die Ende Februar 2011 in Kraft getreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sich italienische Unternehmer aufgrund einer Aufforderung der römischen Finanzbehörden neu für die Umsatzsteuer registrieren lassen, damit die ihnen erteilte USt-IdNr. aktiv bleibt. Haben sich die Unternehmen nicht rechtzeitig gemeldet, wurden die USt-IdNr. auf inaktiv gesetzt.
Deutsche Unternehmen, die die USt-IdNr. ihrer italienischen Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen lassen wollen, bekommen nun häufig die Auskunft, dass die Abfrage im Moment nicht möglich oder die Nummer sogar ungültig sei. Damit fehlt den betroffenen Unternehmen die qualifizierte Bestätigungsabfrage, die für die Frage des Vertrauens-schutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie der Ortsbestimmung sonstiger Leistungen seitens der Finanzverwaltung gefordert wird. Zwar ist die Vorlage einer gültigen USt-IdNr. nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen i.S.d. § 6a UStG. Der Unternehmer kann grundsätzlich auch auf andere Art nachweisen, dass es sich bei seinem Kunden um einen Unternehmer handelt. Allerdings wird es seitens der Finanzverwaltung in der Regel als recht sicheres Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft des Abnehmers angesehen, wenn dieser dem liefernden Unternehmer seine USt-IdNr. mitteilt. Ähnlich bewertet die Finanzverwaltung auch die Verwendung der USt-IdNr. im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen. Der leistende Unternehmer kann regelmäßig davon ausgehen, dass es sich bei seinem Kunden um einen Unternehmer handelt, der die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat, wenn dieser ihm gegenüber seine USt-IdNr. verwendet hat. In beiden Fällen sollte sich der Unternehmer vergewissern, dass die ihm vom Abnehmer mitgeteilte USt-IdNr. auch tatsächlich besteht und dem Kunden zuzuordnen ist.
In den aktuellen Fällen ungültiger USt-IdNr. muss der Unternehmer entscheiden, ob er weitere Nachforschungen über seinen (Neu-)Kunden anstellt oder – etwa mit Hinweis auf die langjährige Geschäftsbeziehung – auf das Fortbestehen der Unternehmereigenschaft seines Vertragspartners vertraut. Stellt er in letzterem Fall eine Nettorechnung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bzw. für eine sonstige Leistung aus, deren Ort nach § 3a Abs. 2 UStG in Italien liegt, trägt der deutsche Unternehmer jedoch das Umsatzsteuerrisiko, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Lieferung/sonstige Leistung nicht für das Unternehmen des Kunden bezogen wurde. Mangels bestätigter USt-IdNr. greift kein Vertrauensschutz. Um das Risiko möglichst gering zu halten, sollten deutsche Unternehmen sich so schnell wie möglich um eine USt-IdNr. ihres italienischen Vertragspartners kümmern, die für den Zeitpunkt der Lieferung gültig ist. Auch bei langjährigen Vertragsbeziehungen heißt das, möglichst kurzfristig das qualifizierte Bestätigungsverfahren durchzuführen und, bei negativem Ergebnis, den italienischen Unternehmer anhalten, sich um die (Re-)Aktivierung der USt-IdNr. zu kümmern.
Quelle: Enterprise Europe Network, September 2011
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