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Neue Informationspflichten für Dienstleister (Link: http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge/DL-InfoV.pdf)
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(DIHK) Am 17. Mai 2010 tritt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Mit dieser Verordnung werden Dienstleistern, die in Deutschland niedergelassen sind und deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, besondere Informationspflichten auferlegt. Die DL-InfoV findet nicht nur auf Fälle Anwendung, in denen ein im Inland niedergelassener. Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme seiner Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig wird, sondern auch auf reine Inlandssachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug (§ 1 Absatz 2 DL-InfoV). Betroffen sind neben Gewerbetreibenden auch Freiberufler, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, wie Rechtsanwälte und Steuerberater. Nicht betroffen sind Gewerbetreibende, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Kreditgewährung erbringen (z. B. Pfandleiher, Darlehensvermittler), Versicherungsvermittler oder private Sicherheitsdienste. Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor der Erbringung einer Dienstleistung stets zur Verfügung gestellt werden müssen, und Informationen, die der Dienstleister auf Anfrage zur Verfügung stellen muss. Dienstleister sollten beachten, dass die Informationspflichten nach der DL-InfoV neben den bereits bestehenden Vorgaben, zum Beispiel aus der BGB-InfoV, dem Telemediengesetz, der Preisangabenverordnung, dem HGB sowie dem GmbHG und dem AktG, gelten. Die IHK für München und Oberbayern hat ein Merkblatt erstellt, das im Internet abrufbar ist.
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