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Mitteilung zur Entsendung von Arbeitnehmern (Link: http://www.itm.lu/formulaires-1/declaration-de-detachement-ddd/entsendungsmitteilung1)
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(GTaI) Luxemburg hat die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) Mitte 2008 verworfenen nationalen Regelungen zur Arbeitnehmerentsendung geändert. Nach der alten Rechtslage musste der Unternehmer mit Sitz in Deutschland eine Vorabanmeldung der Arbeitnehmerentsendung beim luxemburgischen Gewerbeaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) vornehmen. Zudem war er gehalten, bestimmte Unterlagen bei einem in Luxemburg ansässigen Vertreter (mandataire) zu hinterlegen. Über die Person des luxemburgischen Vertreters musste der ausländische Dienstleister die ITM spätestens bis zur Aufnahme der Tätigkeit per Einschreiben mit Rückschein unterrichten. Mit Gesetz vom 11.4.10 überarbeitete der luxemburgische Gesetzgeber die Artikel L. 010-1 und L. 141-1 ff. des Code du Travail, um der EuGH-Rechtsprechung gerecht zu werden. In Bezug auf das Meldeverfahren gab es insbesondere Neuerungen bei der für die Hinterlegung von Unterlagen nötigen Aufbewahrungsperson. Wann überhaupt eine meldepflichtige Arbeitnehmerentsendung im Rahmen eines Vertrages über Dienstleistungen in Luxemburg nach dem luxemburgischen Recht vorliegt, die überdies zur Beachtung bestimmter Mindestbestimmungen des Großherzogtums verpflichtet, regelt Artikel L.141-1 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuches. Die durch das neue Gesetz reformierten Artikel L. 141-2 und L. 141-3 des luxemburgischen Code du Travail schaffen einige Vereinfachungen für ausländische Unternehmer im Verfahren zur Anmeldung entsendeter Arbeitnehmer. Hierzu hält die ITM ein sehr instruktives Formular ("Mitteilung zur Entsendung von Arbeitnehmern" - kurz: MEA) auch in deutscher Sprache online zum Download bereit. Dieses Formular hat ITM an die neue Gesetzeslage am 19.4.10 angepasst, jedoch bereits am 16.6.10 wieder überarbeitet. Ein regelmäßiger Abgleich bereits heruntergeladener Formulare mit der aktuellen ITM-Online-Fassung ist daher empfehlenswert. Der entsendende Arbeitgeber muss Angaben über sich selbst, seine entsandten Arbeitnehmer und die in Luxemburg auszuführende Tätigkeit (zeitlich und örtlich) machen. Außerdem muss der entsendende Arbeitgeber der ITM auf dem Formular Angaben zu der Person machen, bei der für die Dauer der Entsendung die für das ITM notwendigen Unterlagen hinterlegt sind. Anders als nach der alten Rechtslage kann diese Person auch ein entsandter Mitarbeiter selbst sein. Im MEA-Formular sind als zu hinterlegende Dokumente ausdrücklich genannt: Zurverfügungstellungsverträge (in Kopie); Bescheinigung einer vorherigen Meldung von Dienstleistungen, die das luxemburgische Mittelstandsministerium ausstellt; A1-Bescheinigung (Nachfolgerin der E101-Bescheinigung) oder genaue Angaben der Sozialversicherungsanstalten, die die Arbeitnehmer während des Luxemburg-Aufenthalts versichern; Kopie der Mehrwertsteuerbescheinigung der luxemburgischen Finanzverwaltung ("Administration de l'Enregistrement et des Domaines"); Kopie der Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter bzw. Konformitätsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen. Dass der Arbeitgeber bei der Hinterlegungsperson auch offizielle Dokumente deponieren muss, die die Qualifikation des jeweiligen Arbeitnehmers bestätigen, ist nicht im MEA-Formular genannt, ergibt sich aber aus dem reformierten Artikel L. 142-3 (Nr. 7) des Code du Travail. Nunmehr reicht es aus, wenn die MEA spätestens mit dem Beginn der Dienstleistungen in Luxemburg bei der ITM eingeht. Auch ist es nicht mehr nötig, die MEA per Einschreiben mit Rückschein zu schicken. Vielmehr ist die Übermittlung auch mit normalem Brief, Fax oder E-Mail möglich. Außerdem kann die MEA persönlich bei der ITM abgegeben werden.
01.07.2010
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