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INTERNATIONAL

Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

Mit der am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung werden Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tätigen, verpflichtet, dies dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, zu melden.

27.08.2010

DOKUMENT-NR. 14869

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