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Sie befinden sich hier: Startseite > International > EU-Binnenmarkt > Innergemeinschaftliche Lieferungen: Neue Fristen für die Abgabe der Zusammenfassende Meldung (ZM)
(DIHK) Am 14. April 2010 ist das Gesetz zur Umsetzung
steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Eine
wesentliche Neuerung betrifft die Abgabe der Zusammenfassenden
Meldung (ZM). Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen müssen
ab dem 1. Juli 2010 neue Fristen beachten.
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
(igL) bzw. Dreiecksgeschäfte ausgeführt haben, sind verpflichtet,
beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine ZM einzureichen. Seit
Beginn dieses Jahres sind auch innergemeinschaftliche sonstige
Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in die ZM aufzunehmen.
Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und
Jahressteuererklärungen abzugeben.
Ab 1. Juli .2010 sind igL / Dreiecksgeschäfte monatlich zu melden.
Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt
übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag
nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Sofern dem
Unternehmer für die Abgabe der Voranmeldung eine
Dauerfristverlängerung gewährt wurde, galt diese bislang auch für
die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen.
Für Unternehmer, die nur in geringer Höhe igL / Dreiecksgeschäfte
ausführen, bleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der ZM – es sei
denn, der Unternehmer wählt die monatliche Abgabe. Die Grenze liegt
in 2010 sowie 2011 bei 100.000 Euro im Quartal, ab 2012 bei 50.000
Euro. Betrachtet werden das laufende Quartal sowie die vier
vorangehenden Kalendervierteljahre. Wird im Laufe eines Quartals
die Bagatellgrenze von 100.00 bzw. 50.000 Euro überschritten, ist
der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden
Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des
Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des
Kalendermonats abzugeben, in dem die Bagatellgrenze überschritten
wurde.
Beispiel: Der Unternehmer überschreitet im August 2010 die
Bagatellgrenze, so muss er zum 25. September 2010 die ZM für Juli
und August des Jahres übermitteln.
Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind auch weiterhin
vierteljährlich zu melden. Allerdings verschiebt sich der
Abgabezeitpunkt der ZM ab dem 1. Juli 2010 auch hier auf den 25.
Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres. Sofern der Unternehmer
auch igL ausführt und aufgrund dessen bereits zur monatlichen
Abgabe der ZM verpflichtet ist, sind die Angaben zu den
innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen in der Meldung für den
letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Der Unternehmer
kann die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstige Leistungen
aber auch in der monatlichen ZM für die igL übermitteln. Soweit er
von dieser Option Gebrauch machen möchte, hat er dies dem BZSt
anzuzeigen.
Die Neuregelung führt ab dem 1. Juli 2010 zu verschiedenen
Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist die
Umsatzsteuer-Voranmeldung für September bis zum 10. Oktober bzw.
bei Fristverlängerung bis zum 10. November einzureichen. Die ZM für
September muss demgegenüber bis zum 25. Oktober übermittelt
werden.
Praxishinweis: Die neuen Meldefristen der ZM erfordern eine
schnelle Anpassung der internen Abläufe in den Unternehmen. Aus
Rücksicht auf die unternehmensinternen Umstellungserfordernisse
wird im Bundesministerium der Finanzen derzeit eine
Übergangsregelung erwogen. Danach soll es beim Übergang auf die
neue Rechtslage zum 1. Juli 2010 nicht beanstandet werden, wenn bei
Bestehen einer Dauerfristverlängerung die ZM für den Monat Juni
2010 / das zweite Quartal 2010 erst am 10. August 2010 übermittelt
wird (nicht bereits am 25. Juli). Ein entsprechendes BMF-Schreiben
ist derzeit in Arbeit. Es soll nach Abstimmung mit den Ländern
möglichst noch in diesem Monat veröffentlicht werden. Wir werden
Sie darüber informieren.
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