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(GTaI) Seit dem 1. Dezember 2010 sind ausländisch investierte Unternehmen chinesischen Unternehmen auch in Bezug auf die „Urban Construction Tax“ sowie den „Education Surcharge“ gleichgestellt. Der State Council erließ am 18.10.2010 den „Circular of the State Council on Extending the Urban Maintenance and Construction Tax and Education Surcharges to Foreign Enterprises and Nationals“ (Guofa [2010] No. 35). Damit ist die letzte seit den 1980er Jahren bestehende steuerliche Besserstellung ausländischer Unternehmen aufgehoben. Der Steuersatz der Urban Construction Tax beträgt jeweils 7,5% oder 1% der Summe der an indirekten Steuern abzuführenden Steuern. Welcher Steuersatz Anwendung findet, bestimmt sich danach, ob das Unternehmen in einer Stadt, Gemeinde oder auf dem Land angesiedelt ist. Der Education Surcharge liegt bei einheitlich 3% der Steuerlast aus indirekter Steuer. Für die Berechnung wird die Steuerschuld aus Mehrwert-, Geschäft- und Verbrauchsteuer addiert und der entsprechende Prozentsatz dieser Summe der indirekten Steuerpflicht hinzugefügt. Die Urban Construction Tax sowie der Education Surcharge sind monatlich zusammen mit den sonstigen zu entrichtenden Mehrwertsteuern abzuführen.
02.02.2011
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