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TOURISMUS

Gaststättenunterrichtung

Seit der Änderung des Gaststättengesetzes zum 1. Juli 2005 braucht man für den Betrieb einer Gaststätte nur dann noch eine Erlaubnis, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.

Keine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist erforderlich, wenn

- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen (nur) an Hausgäste verabreicht werden.

Sofern hiernach eine erlaubnispflichtige Gaststätte mit Alkoholausschank betrieben werden soll, wird diese Erlaubnis von dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt der Stadt oder des Landratsamtes erteilt. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die u. a. entweder eine Abschlussprüfung in einem Beruf bestanden haben, zu dessen Ausbildungsinhalt Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören (siehe auch die Ausnahmeregelungen unter Downloads rechts), oder die nachweisen, dass sie oder ihr Stellvertreter über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Gaststättenbetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sind und mit ihnen als vertraut gelten können. Diese Unterrichtungsbescheinigung erhält nur, wer an einer entsprechenden Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer teilgenommen hat.
Wenn Sie an einer solchen Gaststättenunterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe oder Baden-Baden interessiert sind, laden Sie sich bitte das erforderliche Anmeldeformular mit weiteren Hinweisen auf die Abwicklung der Unterrichtung herunter, füllen das Formular aus und senden es rechtzeitig vor dem Unterrichtungstermin an uns zurück.

Für die Unterrichtung im Gaststättengewerbe fällt eine Gebühr von 70 € an.

DOKUMENT-NR. 2793

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