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EHRENAMT

Handelsrichter

Einzelheiten zu den Kammern für Handelssachen und die dort eingesetzten, ehrenamtlichen Handelsrichter stellen sich wie folgt dar:

Die Kammern für Handelssachen (KfH) bei den Landgerichten sind Spezialspruchkörper für Kaufleute, die mit zwei ehrenamtlichen Richtern (Handelsrichtern) und einem Berufsrichter, der der Vorsitzende ist, besetzt sind. Die Richter haben gleiches Stimmrecht, so dass die Handelsrichter ggf. den Berufsrichter überstimmen können.

Handelssachen sind im wesentlichen Wechsel- und Scheckprozesse, Gesellschafts- und firmenrechtliche Streitigkeiten, Wettbewerbsprozesse, Börsensachen und Ansprüche gegen einen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften. Sinn und Zweck der KfH ist, den kaufmännischen Sachverstand und die kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts unmittelbar einzubinden.

Die IHK hat bei der Ernennung der Handelsrichter einen gutachterlichen Vorschlag zu machen. Die IHK’s nehmen ihr Vorschlagsprivileg im Interesse ihrer Mitglieder und zur Förderung der Rechtspflege überaus ernst und schlagen nur Kandidaten vor, die über die formalen Voraussetzungen gem. § 109 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hinaus, über eine angemessene kaufmännische Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann ernannt werden, wer

  • Deutscher ist,
  • das 30. Lebensjahr vollendet hat,
  • als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht,
  • in dem Landgerichtsbezirk Karlsruhe wohnt oder
  • in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
  • einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat,
  • als Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmens vergleichbare selbstständige Stellung einnimmt,
  • als Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn er hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.

Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann nicht ernannt werden,

  • wem infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde oder
  • wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist.
  • Gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • Wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
  • Wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.

Nach uns erteilten Auskünften werden die ehrenamtlichen Handelsrichter etwa 2 bis 3 mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen, die jeweils ca. einen Vormittag dauern. Wenn die Wahrnehmung eines Termines aus zwingenden persönlichen oder geschäftlichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Entschuldigung möglich.

Für die ehrenamtliche Handelsrichtertätigkeit werden nur Fahrtkosten vergütet, Auswärtige erhalten zusätzlich ein Tagegeld.

DOKUMENT-NR. 2585

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