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Einzelheiten zu den Kammern für Handelssachen und die dort eingesetzten, ehrenamtlichen Handelsrichter stellen sich wie folgt dar:
Die Kammern für Handelssachen (KfH) bei den Landgerichten sind Spezialspruchkörper für Kaufleute, die mit zwei ehrenamtlichen Richtern (Handelsrichtern) und einem Berufsrichter, der der Vorsitzende ist, besetzt sind. Die Richter haben gleiches Stimmrecht, so dass die Handelsrichter ggf. den Berufsrichter überstimmen können.
Handelssachen sind im wesentlichen Wechsel- und Scheckprozesse, Gesellschafts- und firmenrechtliche Streitigkeiten, Wettbewerbsprozesse, Börsensachen und Ansprüche gegen einen Kaufmann aus beiderseitigen Handelsgeschäften. Sinn und Zweck der KfH ist, den kaufmännischen Sachverstand und die kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts unmittelbar einzubinden.
Die IHK hat bei der Ernennung der Handelsrichter einen gutachterlichen Vorschlag zu machen. Die IHK’s nehmen ihr Vorschlagsprivileg im Interesse ihrer Mitglieder und zur Förderung der Rechtspflege überaus ernst und schlagen nur Kandidaten vor, die über die formalen Voraussetzungen gem. § 109 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) hinaus, über eine angemessene kaufmännische Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann ernannt werden, wer
Zum ehrenamtlichen Handelsrichter kann nicht ernannt werden,
Nach uns erteilten Auskünften werden die ehrenamtlichen Handelsrichter etwa 2 bis 3 mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen, die jeweils ca. einen Vormittag dauern. Wenn die Wahrnehmung eines Termines aus zwingenden persönlichen oder geschäftlichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Entschuldigung möglich.
Für die ehrenamtliche Handelsrichtertätigkeit werden nur Fahrtkosten vergütet, Auswärtige erhalten zusätzlich ein Tagegeld.
Hier finden Sie unsere Videobeiträge. externer Link
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die IHK Karlsruhe keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die IHK Karlsruhe nicht zu eigen macht.
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