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STANDORTPOLITIK

Neuregelung: Einwendungen gegen Bebauungspläne

Seit Januar 2007 müssen Unternehmen ihre Einwände gegen Bebauungspläne innerhalb der einmonatigen Auslegungsfrist der Planentwürfe vorbringen.

Wird ein Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren überprüft, kann das Gericht nur noch diejenigen Einwände berücksichtigen, die innerhalb der Monatsfrist schriftlich vorgetragen wurden. Betriebe, die sich nicht äußern, müssen eine rechtswidrige Planung hinnehmen.

Ein Beispiel: Am Ortsrand liegt ein lärmintensiver Betrieb. Dieser äußert sich innerhalb der Frist nicht zum Bau des in unmittelbarer Nachbarschaft geplanten Wohngebiets.

Das Unternehmen kann sich gegen den späteren Bau der Wohnhäuser nur noch sehr eingeschränkt zur Wehr setzen. Im Einzelfall kann die geplante Betriebserweiterung unmöglich werden. Es kann sogar die Existenz des Betriebes an diesem Standort gefährdet sein, wenn aufgrund des Lärmkonfliktes Betriebseinschränkungen angeordnet werden.

Hält sich der Betrieb an die Monatsfrist zur Stellungnahme, kann und muss er innerhalb eines Jahres einen Normenkontrollantrag stellen, wenn die vom Betrieb geäußerten Bedenken im endgültigen Bebauungsplan nicht berücksichtigt wurden.

Unternehmen ist deshalb zu empfehlen:

  1. Amtliche Bekanntmachungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu lesen,
  2. Entwürfe für Bebauungspläne, die Betriebs- oder Nachbargrundstücke betreffen, kritisch zu prüfen,
  3. Gegebenenfalls auch nur vorsorglich Einwände zu dem Planentwurf schriftlich innerhalb der Monatsfrist vorzutragen, bloßer „Widerspruch“ reicht nicht,
  4. Gegebenenfalls innerhalb der Jahresfrist einen Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu stellen (Achtung: Hier besteht Anwaltspflicht).

(AUTOR: Dr. Hartmut Fischer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mannheim, Sozietät Rittershaus, www.rittershaus.net)

DOKUMENT-NR. 4356

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