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Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (Dokument-Nr.: 86834)
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Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?
Was ist der Inhalt der Sachkundeprüfung?
Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Jeder Unternehmer oder Angestellte im Bewachungsgewerbe muss vor Beginn seiner Tätigkeit die Sachkundeprüfung nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO) erfolgreich absolviert haben, wenn er eine der folgenden Tätigkeiten in eigener Person ausüben möchte:
Wichtig: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn „fremde“ Gegenstände bewacht werden. Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände. Angestellte einer Diskothek, die dort als „Türsteher“ tätig sind, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude - folglich liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34 a GewO vor.
Wer ist von der Sachkundeprüfung befreit?
Was ist der Inhalt der Sachkundeprüfung?
Inhalt der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete, die auch im Rahmen der Unterrichtungsverfahren bei den Industrie- und Handelskammern behandelt werden:
Für die schriftliche Prüfung werden aus diesen Sachgebieten bundeseinheitliche Prüfungsaufgaben (zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen) gestellt. In der mündlichen Prüfung liegt der Schwerpunkt auf den Sachgebieten „Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerbe- und Datenschutzrecht“ und „Umgang mit Menschen“.
Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten pro Prüfungsteilnehmer. Es können bis zu fünf Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber stellt die IHK eine Bescheinigung aus, die als Nachweis der Sachkundevoraussetzungen der Behörde oder dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
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Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die IHK Karlsruhe keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die IHK Karlsruhe nicht zu eigen macht.
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