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STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Handel mit Waffen und Munition

Einer strikten gesetzlichen Regelung unterliegen

1. der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition sowie

2. der Handel mit Waffen und Munition.

Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, vertreiben, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will, bedarf nach dem Waffengesetz der Erlaubnis der zuständigen Behörde (in Baden-Württemberg der Stadtverwaltung oder des Landratsamts).

Die Erlaubnis ist nach dem Waffengesetz zu. versagen, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder

  • die persönliche Eignung nicht besitzt oder

  • der Antragsteller die erforderliche Fachkunde nicht nachweisen kann.

Die erforderliche Fachkunde kann durch eine erfolgreich absolvierte Waffenfachkundeprüfung nachgewiesen werden. Keine Waffenfachkundeprüfung abzulegen brauchen ganz ausnahmsweise Büchsenmacher, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen und Personen, die mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig gewesen sind, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.

Die Waffenfachkundeprüfung wird in Baden-Württemberg durch die Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart durchgeführt.

Ansprechpartner bei der IHK Region Stuttgart:

Eva-Maria Mairhoermann
Tel.: 0711 2005-268
Fax: 0711 2005-550
E-Mail: eva-maria.mairhoermann@stuttgart.ihk.de

Wolfgang Roeßner
Tel.: 0711 2005-266
Fax: 0711 2005-550
E-Mail: wolfgang.roessner@stuttgart.ihk.de